
Wer ein Geschäft finanziert, Mietverträge unterschreibt oder Betriebsmittel stellt, ist noch lange nicht Inhaber des Firmennamens: Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 32/25) hat in einem Grundsatzbeschluss bekräftigt, dass das Recht am Unternehmenskennzeichen originär allein in der Person entsteht, die im Außenverhältnis – etwa im Impressum und auf Werbematerialien – als Betreiber auftritt.
In der Praxis herrscht bei gemeinsamen Projekten, Ausgründungen oder familiären Kooperationen häufig die Annahme, wer das Vorhaben finanziere, dem stehe auch die geschäftliche Bezeichnung zu. Eine Fehleinschätzung:
Nach § 5 Abs. 2 MarkenG entsteht der Schutz für ein Unternehmenskennzeichen grundsätzlich formlos durch die tatsächliche Benutzung im geschäftlichen Verkehr.
Inhaber des Kennzeichenrechts wird diejenige Person (oder Gesellschaft), in deren Namen das Unternehmen nach außen hin geführt wird und die aus Rechtsgeschäften mit Dritten berechtigt und verpflichtet wird. Entscheidend ist das Bild, das der Markt wahrnimmt. Als maßgebliche Anknüpfungspunkte dienen vor allem das Impressum der Website, die Nennung auf Geschäftspapieren und die Ausweisung als Betreiber in Werbematerialien.
Dass ein Dritter die Räumlichkeiten anmietet, Arbeitsverträge schließt, Investitionen tätigt oder die Betriebsmittel besitzt, begründet für ihn kein Kennzeichenrecht. Solche Umstände sind reine Betriebsinterna und erzeugen keine kennzeichenrechtliche Inhaberschaft.
Im vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall hatten getrenntlebende Eheleute im Gebäude der Apotheke des Ehemanns („Engel-Apotheke“) ein Beauty- und Wellness-Institut aufgebaut. Die Raummiete und Geräte liefen im Wesentlichen über den Ehemann, im Impressum und in der Außenkommunikation trat jedoch allein die Ehefrau als Inhaberin auf. Das OLG stellte unter Anwendung der dargestellten Grundsätze fest: Dem Ehemann standen keine Kennzeichenrechte an dem Schönheitsinstitut zu.
Praxishinweis für Unternehmen, Gründer und Kooperationen
Die Entscheidung ist wichtig für jede Form von Kooperation, Joint Venture, Ausgründung oder Franchise-ähnlichem Modell:
Auftritt und Inhaberschaft abgleichen: Prüfen Sie genau, wer im Impressum, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in der Werbung als Betreiber genannt wird und treffen Sie eine vertragliche Regelung über Kennzeichenrechte.
Zu empfehlen ist ohnehin eine Markenanmeldung: Nur eine frühzeitige Markenanmeldung (vor Aufnahme der Tätigkeit) auf den gewünschten Inhaber schafft rechtliche Klarheit. Gerne unterstützen wir Sie bei der vertraglichen Absicherung Ihrer Firmenbezeichnungen und bei strategischen Markenanmeldungen.
2026
Wer ein Geschäft finanziert, Mietverträge unterschreibt oder Betriebsmittel stellt, ist noch lange nicht Inhaber des Firmennamens: Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 32/25) hat in einem Grundsatzbeschluss bekräftigt, dass das Recht am Unternehmenskennzeichen originär allein in der Person entsteht, die im Außenverhältnis – etwa im Impressum und auf Werbematerialien – als Betreiber auftritt.
Darf der Name einer weltberühmten Persönlichkeit als Marke monopolisiert werden? Die Große Beschwerdekammer des Amts der EU für Geistiges Eigentum (EUIPO) hat in einer Grundsatzentscheidung zur Marke „GEORGE ORWELL“ (Az. R 2248/2019-G) eine Unterscheidung getroffen, die auch für andere Marken wichtig sein kann: Maßgeblich für die Beantwortung der Frage ist, ob die beanspruchte Ware überhaupt einen geistigen Inhalt haben kann. Während Medien, Bücher und Bildungsangebote am Schutzhindernis des beschreibenden Inhalts scheitern, bleibt der Weg für klassische Konsumgüter grundsätzlich offen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH; Az. C-657/24 – Kyberg Pharma) hat zur Lebensmittel- und Nahrungsergänzungsmittel-Werbung klargestellt: Wer mit gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims) wirbt, muss die gesetzlichen Pflichtinformationen nach Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung nicht zwingend in jeder schriftlichen Werbeanzeige wiederholen – vorausgesetzt, die Produktverpackung selbst ist ordnungsgemäß gekennzeichnet.
2026
Ein Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer muss dem Geschädigten auch solche Kosten ersetzen, die dadurch entstehen, dass eine Fachwerkstatt das Fahrzeug unsachgemäß, zu umfangreich oder zu teuer repariert. Insoweit trägt der Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko. Der Geschädigte muss allerdings im Gegenzug etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt an den Versicherer abtreten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 14.10.2026 klargestellt, dass nach wirksamer Zuschlagserteilung grundsätzlich kein vergaberechtlicher Primärrechtsschutz mehr zur Verfügung steht. Im entschiedenen Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber Beförderungsleistungen europaweit ausgeschrieben und vergeben. Im Vertrag hatte er sich eine einseitige Verlängerungsoption um ein Jahr vorbehalten. Obwohl der Auftragnehmer wegen erheblicher Kostensteigerungen eine Verlängerung des Vertrags über die ursprünglich vereinbarte Laufzeit hinaus kurz vor deren Ablauf ablehnte, übte der Auftraggeber die Option aus.