HomeWissenNewsletterdetailKeine Haftung trotz technischer Unmöglichkeit
2021

Keine Haftung trotz technischer Unmöglichkeit

Das OLG Hamm (24 U 22/18) hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob ein Ingenieur für TGA-Planung dafür haftbar gemacht werden kann, dass seine Planung sich nicht nach einem vom Bauherrn gewünschten, aber tatsächlich nicht technisch erreichbaren Volumenstroms für die Entlüftungsanlage innenliegender Badezimmer eines Hotels eignet. Der Senat lehnte eine Haftung des Fachplaners mit der Begründung ab, ein schuldhafter Fehler des Fachplaners sei auszuschließen. Der gerichtliche Sachverständige hatte zuvor den von Seiten des Auftraggebers erwarteten Volumenstrom als technisch nicht erreichbar bezeichnet. Hinzu kamen Beweisschwierigkeiten des Auftraggebers zur Frage, ob überhaupt eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung zur mit der Planung zu erreichenden Volumenstrom getroffen wurde. Da es am Nachweis einer konkreten Übernahme einer Leistungspflicht fehlte, lehnte der Senat auch eine Haftung des Fachplaners für ein Verschulden bei Vertragsschluss ab. Der von der Auftraggeberin hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die Hinweis- und Aufklärungspflicht des Planers hatte ebenfalls keinen Erfolg, da das OLG Hamm keinen kausalen Schaden selbst bei unterstellter Pflichtverletzung feststellen konnte. Auch wenn dieser Fall für den Planer glimpflich ausging, sollten Architekten und Ingenieure bei erkennbar nicht realisierbaren Wünschen des Auftraggebers klar Stellung beziehen und auf eine etwaige Unmöglichkeit der Planungsziele rechtzeitig und gut dokumentiert hinweisen.

Branchen und Expertisen

NEWSLETTER

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram