2025
Ein Verbraucher beauftragte im August 2020 einen Handwerker mit Elektro-, Trockenbau- und Sanitärarbeiten an seinem Gebäude. Der Vertrag wurde auf der Terrasse des Gebäudes geschlossen und damit außerhalb der Geschäftsräume des Handwerkers. Nachdem der Handwerker die ihm übertragenen Arbeiten im Wesentlichen ausgeführt hatte, widerrief der Verbraucher Ende März 2021 den geschlossenen Vertrag und forderte den Handwerker zur Erstattung bereits geleisteten Werklohns in Höhe von knapp 56.000,00 € auf. Da der Handwerker die Erstattung verweigerte, erhob der Verbraucher Klage auf Rückzahlung.
2025
In einem Urteil vom 22.05.2025 hat der Bundesgerichtshof einem Bauherrn einen Vertragsstrafenanspruch zugebilligt, obwohl der Bauherr vom Vertrag zurückgetreten war. In dem mit dem Bauträger geschlossenen Vertrag hatte der Bauherr eine Fertigstellung zum 17.10.2020 vereinbart. Für den Fall, dass dieser Fertigstellungstermin überschritten werden sollte, war eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.276,57 € je Werktag vereinbart, maximal in Höhe von 5 % des vereinbarten Werklohns. Außerdem waren beide Vertragsparteien berechtigt, bis zum 15.12.2022 vom Vertrag zurückzutreten, falls die Kaufpreisfälligkeit nicht bis zum 15.08.2022 eintreten würde. Voraussetzung für die Kaufpreisfälligkeit war unter anderem eine Abnahme der Bauleistungen. Da die Kaufpreisfälligkeit am 15.08.2022 nicht eingetreten war, trat der Bauherr am 14.12.2022 vom Vertrag zurück und forderte gleichzeitig die Vertragsstrafe.
2024
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 05.12.2022 die Auffassung vertreten, dem Bauherrn stehe ein Anspruch auf die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Nachbesse-rungskosten zu, obwohl der Bauherr den Unternehmer nicht zuvor zur Beseitigung von sämtlichen Mängeln aufgefordert hatte. In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der Bauherr zunächst Mängel an einer Aufzugsanlage geltend gemacht. Die vom Bauherrn gesetzte Nachbesserungsfrist ließ der Unternehmer ungenutzt verstreichen, so dass dem Bauherrn dem Grunde nach ein Anspruch
2024
Die Kommunikation über Instant-Messaging-Dienste wie zum Beispiel WhatsApp sind seit Jahren weit verbreitet. Textnachrichten, Bild-, Video- und Ton-Dateien werden nicht nur im privaten, sondern auch im geschäftlichen Bereich versendet. Dabei stellen sich Fragen zum Beispiel nach der Bedeutung von Emojis sowie zur Einhaltung einer vertraglich vereinbarten Schriftform. In einem vom Oberlandesgericht München mit Urteil vom 11.11.2024 entschiedenen Fall war der Käufer eines Ferrari aufgrund eines angenommenen Lieferverzugs des Verkäufers vom Vertrag zurückgetreten und forderte seine geleistete Vorauszahlung zurück. Der Verkäufer trat der Rückforderung mit der Behauptung entgegen, der Käufer habe einem späteren Liefertermin zugestimmt, der erst nach dem Rücktritt lag. Dazu berief er sich auf eine WhatsApp-Nachricht an den Käufer, mit dem der Verkäufer die Lieferung des Ferrari im ersten Halbjahr
2024
Mit Urteil vom 05.04.2023 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die außerordentliche Kündigung eines Generalunternehmervertrags durch den Bauherrn und damit – jedenfalls dem Grunde nach –Schadenersatzansprüche des Bauherrn bestätigt. Der Generalunternehmer hatte die Arbeiten wegen angeblich ausstehender Zahlungen auf Abschlagsrechnungen und Nachtragsforderungen eingestellt, obwohl der Vertrag eine solche Arbeitseinstellung ausdrücklich untersagte.