2025
In einem Hinweisbeschluss vom 11.11.2024 hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf ausführlich mit der Frage der Haftung eines Geschäftsführers einer insolventen GmbH im Eigenverwaltungsverfahren befasst. Gemäß § 270 InsO kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners in dem Eröffnungsbeschluss anordnen, dass der Schuldner berechtigt ist, unter Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (Eigenverwaltung). Bei Anordnung der Eigenverwaltung geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis somit nicht auf den Insolvenzverwalter über, sondern liegt weiterhin bei dem Schuldner, im Falle einer GmbH also beim Geschäftsführer der GmbH.
2024
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom Juli 2024 entschieden, dass ein aus dem Amt ausgeschiedener Geschäftsführer auch für Schäden von Neugläubigern haften kann, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind. Voraussetzung für die Haftung sei, dass die durch den ausgeschiedenen Geschäftsführer durch eine Verletzung seiner Antragspflicht geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.
2024
Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 08.02.2024 Gelegenheit, zu den Voraussetzungen einer Wissenszurechnung innerhalb einer Behörde (hier eines Hauptzollamtes) sowie einer insolvenzbezogenen Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit Stellung zu nehmen. Die in der Entscheidung genannten Argumente lassen sich auf juristische Personen des Privatrechts übertragen. Soweit es für Rechtsfolgen auf die Kenntnis eines Beteiligten ankommt, wie bei der Insolvenzanfechtung zum Beispiel auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners, stellt sich bei Behörden und juristischen Personen die Frage, welche natürliche Person innerhalb der Organisation maßgeblich ist.
2024
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen des Schuldners, die mit Benachteiligungsvorsatz erfolgt sind, durch eine Anfechtung rückgängig machen, wenn der Vertragspartner des Schuldners den Benachteiligungsvorsatz kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Vertragspartner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligen würde. In einem Urteil vom 26.10.2023 verurteilte der Bundesgerichtshof einen Anfechtungsgegner aufgrund