2025
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Hinweisbeschluss vom 08.01.2025 zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung von Rechtsanwaltshonoraren Stellung genommen. Der Insolvenzverwalter des von der Rechtsanwaltskanzlei vertretenen Unternehmens hatte auf Rückzahlung der von der Kanzlei zwischen Januar 2018 und September 2019 vereinnahmten Beratungs- und Prozessvertretungshonorare geklagt. Die Kanzlei argumentierte, ihre Mandantin sei in dem genannten Zeitraum, jedenfalls in wesentlichen Teilen des Zeitraums, nicht zahlungsunfähig gewesen und habe auch ihre drohende Zahlungsunfähigkeit nicht erkannt gehabt. Auch sie selbst habe zu keinem Zeitpunkt eine drohende Zahlungsunfähigkeit angenommen, die mit der Mandantin getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen seien üblich. Der Kanzlei bekannte betriebswirtschaftliche Auswertungen hätten keinen Anlass zur Annahme einer Zahlungsunfähigkeit oder Unwirtschaftlichkeit der eigenen Mandantin gegeben.
2025
In einem Hinweisbeschluss vom 11.11.2024 hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf ausführlich mit der Frage der Haftung eines Geschäftsführers einer insolventen GmbH im Eigenverwaltungsverfahren befasst. Gemäß § 270 InsO kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners in dem Eröffnungsbeschluss anordnen, dass der Schuldner berechtigt ist, unter Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (Eigenverwaltung). Bei Anordnung der Eigenverwaltung geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis somit nicht auf den Insolvenzverwalter über, sondern liegt weiterhin bei dem Schuldner, im Falle einer GmbH also beim Geschäftsführer der GmbH.
2024
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom Juli 2024 entschieden, dass ein aus dem Amt ausgeschiedener Geschäftsführer auch für Schäden von Neugläubigern haften kann, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind. Voraussetzung für die Haftung sei, dass die durch den ausgeschiedenen Geschäftsführer durch eine Verletzung seiner Antragspflicht geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.
2024
Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 08.02.2024 Gelegenheit, zu den Voraussetzungen einer Wissenszurechnung innerhalb einer Behörde (hier eines Hauptzollamtes) sowie einer insolvenzbezogenen Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit Stellung zu nehmen. Die in der Entscheidung genannten Argumente lassen sich auf juristische Personen des Privatrechts übertragen. Soweit es für Rechtsfolgen auf die Kenntnis eines Beteiligten ankommt, wie bei der Insolvenzanfechtung zum Beispiel auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners, stellt sich bei Behörden und juristischen Personen die Frage, welche natürliche Person innerhalb der Organisation maßgeblich ist.