Verordnung über die Digitale Resilienz im Finanzsektor (DORA)
Die Verordnung (EU) 2022/2554 über die Digitale Resilienz im Finanzsektor (Digital Opera-tions Resilience Act - „DORA“) führt zu verbindlich normierten und detaillierteren Anforde-rungen an die Governance, das Risikomanagement und die Auslagerungsprozesse. Es geht dabei um Aspekte der Informationstechnologie und der Kommunikation (ITK-Risiken). Die Inhalte der DORA betreffen jedenfalls mittelbar auch ITK-Drittanbieter.
Mit Spannung war beobachtet worden, ob und ggf. wie der BGH auf das Urteil des EuGH vom 19.12.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 reagieren würde. Der EuGH hatte dort zum österreichischen Recht entschieden, dass Feh-ler in einer Rücktrittsbelehrung einer Lebensversicherung nicht zu einem "ewigen" Ver-tragslösungsrecht führen, wenn die Belehrung nicht derart unrichtig war, dass dem VN die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Be-dingungen auszuüben wir bei zutreffender Belehrung.
BGH zu nicht geringfügigen Belehrungsfehlern und Nachbelehrung
Exakt einen Monat nach dem vorstehend behandelten Urteil hat der BGH seine Rechtspre-chung zu geringfügigen Belehrungsfehlern weiter konkretisiert. Er hat mit Urteil vom 15.3.2023 entschieden, dass es keinen geringfügigen Belehrungsfehler darstellt, wenn in der Belehrung zum Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a. F. gar keine Aussage zur ein-zuhaltenden Frist enthalten war.
In diesem von unserer Kanzlei für den Versicherer geführten Rechtsstreit ging es um die Frage, ob in der Kündigung eines Lebens- bzw. Rentenversicherungsvertrags regelmäßig zugleich der Widerruf des Todesfall-Bezugsrechts zu sehen ist. Die VN hatte ihren Renten-versicherungsvertrag zum folgenden Monatsanfang gekündigt und um Überweisung des "Restbetrags" auf ihr Konto gebeten. Ausführungen zum Bezugsrecht enthielt das Kündi-gungsschreiben nicht. Kurz vor dem Wirksamwerden der Kündigung verstarb die VN.