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03.05.2023

BGH zu geringfügigen Belehrungsfehlern


BGH, Urteil vom 15.2.2023 – IV ZR 353/21 - VersR 2023, 501

Mit Spannung war beobachtet worden, ob und ggf. wie der BGH auf das Urteil des EuGH vom 19.12.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 reagieren würde. Der EuGH hatte dort zum österreichischen Recht entschieden, dass Fehler in einer Rücktrittsbelehrung einer Lebensversicherung nicht zu einem „ewigen“ Vertragslösungsrecht führen, wenn die Belehrung nicht derart unrichtig war, dass dem VN die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wir bei zutreffender Belehrung.
Mit Urteil vom 15.2.2023 hatte sich der BGH nun mit einem Fall zu befassen, in dem der Versicherer zu einem Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a. F. die Belehrung erteilt hatte, der Widerspruch müsse "schriftlich" erfolgen, während nach der damals maßgeblichen Rechtslage ein Widerspruch in Textform ausreichte.
Der BGH hat entschieden, dass in einen solchen Fall die Ausübung eines „ewigen“ Widerspruchsrechts gemäß § 242 rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam ist. Es liege nur ein geringfügiger Belehrungsfehler vor, so dass es unverhältnismäßig wäre, es dem VN zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus dem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen.
Der BGH setzt sich in seiner Entscheidung ausführlich mit der Rechtsprechung des EuGH zum Rechtsmissbrauch und zum Widerruf von Verbraucherkrediten auseinander. Er legt umfangreich dar, warum sein Urteil im Einklang mit dieser Rechtsprechung steht.

Bewertung: Die Reaktion des BGH auf das Urteil des EuGH vom 19.12.2019 war lange überfällig. Es stellt eine erfreuliche Konkretisierung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar, dass geringfügige Belehrungsfehler nicht zu einem „ewigen Widerrufsjoker“ führen können. Dies wird die Zahl der erfolgreichen Widersprüche bzw. Widerrufe, die oft noch Jahrzehnte nach Vertragsschluss erklärt werden, weiter reduzieren.

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