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02.05.2023

BGH zu nicht geringfügigen Belehrungsfehlern und Nachbelehrung


BGH, Urteil vom 15.3.2023 – IV ZR 40/21

Exakt einen Monat nach dem vorstehend behandelten Urteil hat der BGH seine Rechtsprechung zu geringfügigen Belehrungsfehlern weiter konkretisiert. Er hat mit Urteil vom 15.3.2023 entschieden, dass es keinen geringfügigen Belehrungsfehler darstellt, wenn in der Belehrung zum Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a. F. gar keine Aussage zur einzuhaltenden Frist enthalten war. Auch aus dem Hinweis, dass die rechtzeitige „Absendung“ des Widerspruchs ausreiche, habe der VN nicht schließen müssen, dass mindestens die Textform einzuhalten sei. Der Versicherer habe durch die Belehrung auch nicht die Möglichkeit eines formlosen Widerspruchs eingeräumt.
Allerdings hat der BGH den Fall nicht zum Nachteil des Versicherers „durchentschieden“, sondern den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses müsse prüfen, ob nicht eine vom Versicherer in diesem Fall durchgeführte Nachbelehrung ein "ewiges" Widerspruchsrecht ausschließe.

Bewertung: Mit dieser Folgeentscheidung hat der BGH etwas Wasser in den Wein seines Urteils vom 15.2.2023 gegossen. Er hätte durchaus einem der Argumentationsansätze des Versicherers folgen und den Belehrungsfehler - wie in den Vorinstanzen das Amts- und das Landgericht - als geringfügig einstufen können. Allerdings dürfen diejenigen Versicherer hoffen, die sich für eine Nachbelehrung entschieden haben.

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