2024
Mit Urteil vom 05.04.2023 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die außerordentliche Kündigung eines Generalunternehmervertrags durch den Bauherrn und damit – jedenfalls dem Grunde nach –Schadenersatzansprüche des Bauherrn bestätigt. Der Generalunternehmer hatte die Arbeiten wegen angeblich ausstehender Zahlungen auf Abschlagsrechnungen und Nachtragsforderungen eingestellt, obwohl der Vertrag eine solche Arbeitseinstellung ausdrücklich untersagte.
2024
Bauhandwerker und -unternehmer legen ihren Angeboten häufig die Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) zugrunde. Die VOB/B gilt als ausgeglichenes Vertragswerk, das die Interessen von Unternehmer und Besteller angemessen berücksichtigt. Außerdem ist die VOB/B „am Bau“ bekannt und daher (scheinbar) gut zu handhaben. Jedenfalls bei der Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern ist jedoch Vorsicht geboten, wie unter anderem ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 15.08.2024 zeigt.
2023
Zum Verbraucherbauvertrag räumt § 650l BGB dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wurde. Bei einer Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, ohne Belehrung ein Jahr und zwei Wochen ab Vertragsschluss. Anders als bei sonstigen Werkverträgen gewährt § 357d BGB dem Unternehmer für bereits vor dem Widerruf ausgeführte Leistungen einen Anspruch auf Wertersatz, soweit der Verbraucher die erhaltene Leistung nicht zurückgewähren kann. Die Berechnung des Wertersatzes erfolgt in der Regel auf Grundlage der vereinbarten Vergütung. Der Unternehmer, der einen Verbraucherbauvertrag schließt, ist also im Verhältnis zu Planern, Handwerkern und Bauunternehmern privilegiert, die sonstige Werkverträge mit einem Verbraucher schließen.
2023
Wie in der EU-Verbraucherrichtlinie vorgegeben, steht Endverbrauchern nach § 312g BGB das Recht zu, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene (Werk-) Verträge mit Architekten, Fachplanern, Bauunternehmen und Handwerker zu widerrufen. Informiert der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht, beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen. Ohne eine solche Information beträgt die Frist für den Widerruf ein Jahr und zwei Wochen ab Vertragsschluss. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, müssen die Vertragsparteien bereits erhaltene Leistungen an den anderen zurückgewähren, was bei Planungs-, Bauüberwachungs- und Bauleistungen in der Regel allerdings nicht möglich ist. Der Widerruf kann deshalb dazu führen, dass der Verbraucher die Unternehmerleistung im Ergebnis kostenlos erhält.