Vita
Auszeichnungen
Ausgewählte Fachpublikationen
▶︎Fachbuch:
Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 4., neu bearbeitete Auflage, Heidelberg, 2021, 727 Seiten
▶︎ Beitrag in einem Sammelwerk:
Praxisrelevante Rechtsfragen im Zusammenhang mit wertbildenden Faktoren bei der Übertragung von Arztpraxen, in: Boos/Kock (Hrsg.), Praxisbewertung der Arzt- und Zahnarztpraxis, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019
▶︎ Kommentarbeiträge (Heidelberger Kommentar – HK-AKM):
Berufsausübungsgemeinschaft, in: Rieger/Dahm/Katzenmeier/Steinhilper/Stellpflug (Hrsg.), Heidelberger Kommentar – Arztrecht, Krankenhausrecht, Medizinrecht (HK-AKM), Heidelberg, September 2018
Wettbewerbsverbot, in: Rieger/Dahm/Steinhilper (Hrsg.), HK-AKM, 64. Ergänzungslieferung, Heidelberg, Juli 2016
Betriebsarzt, in: Rieger/Dahm/Steinhilper (Hrsg.), HK-AKM, 61. Ergänzungslieferung, Heidelberg, Oktober 2015
Sozialpädiatrische Zentren, in: Rieger/Dahm/Steinhilper (Hrsg.), HK-AKM, 57. Ergänzungslieferung, Heidelberg, Dezember 2014
Gemeinschaftspraxis, in: Rieger/Dahm/Steinhilper (Hrsg.), HK-AKM, 27. Ergänzungslieferung, Heidelberg, Juli 2009
▶︎ Kommentarbeiträge (Kassenarztrecht – Liebold/Zalewski):
Kommentierung der §§ 72a, 95b, 118a SGB V, in: Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, 6. Auflage, Lieferung 1/16, Berlin, März 2016
Kommentierung des § 116b SGB V, in: Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, 6. Auflage, Lieferung 2/15, Berlin, Mai 2015
Kommentierung der §§ 77, 79, 80, 96, 115a, 116, 116a, 119b SGB V, in: Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, 6. Auflage, Lieferung 1/13, Berlin, Mai 2013
Kommentierung der §§ 78, 79a, 81 SGB V, in: Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, 6. Auflage, Lieferung 58, Berlin, April 2010
Kommentierung der §§ 95a, 95c, 95d, 97, 115, 115a, 115b, 115c, 116b, 118 SGB V, in: Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, 6. Auflage, Lieferung 60, Berlin, August 2010
Kommentierung der §§ 119, 119a, 120, 121, 121a, 122 SGB V, in: Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, 6. Auflage, Lieferung 61, Berlin, Oktober 2010
Kommentierung der §§ 72a, 95b SGB V, in: Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, 6. Auflage, Lieferung 54, Berlin, Juli 2008
Kommentierung des § 98 SGB V, in: Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, 6. Auflage, Lieferung 53, Berlin, November 2007
▶︎ Zeitschriftenartikel:
Organisationsobliegenheiten bei Insolvenzbekanntmachungen, ZIP 2011, 2232
Die Bedeutung des § 9 Abs. 3 InsO für die Wissenszurechnung im Insolvenzrecht, ZInsO 2008, 1010 ff.
Entgeltliche Patientenzuweisung: Anwendung und Durchbrechung des § 817 S. 2 BGB bei der Kondiktion von Zuweisungsentgelten, MedR 2008, 716 ff.
▶︎ Monografie:
Wissenszurechnung im Strafrecht, Duncker & Humblot, Berlin, 2006
2025
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Hinweisbeschluss vom 08.01.2025 zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung von Rechtsanwaltshonoraren Stellung genommen. Der Insolvenzverwalter des von der Rechtsanwaltskanzlei vertretenen Unternehmens hatte auf Rückzahlung der von der Kanzlei zwischen Januar 2018 und September 2019 vereinnahmten Beratungs- und Prozessvertretungshonorare geklagt. Die Kanzlei argumentierte, ihre Mandantin sei in dem genannten Zeitraum, jedenfalls in wesentlichen Teilen des Zeitraums, nicht zahlungsunfähig gewesen und habe auch ihre drohende Zahlungsunfähigkeit nicht erkannt gehabt. Auch sie selbst habe zu keinem Zeitpunkt eine drohende Zahlungsunfähigkeit angenommen, die mit der Mandantin getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen seien üblich. Der Kanzlei bekannte betriebswirtschaftliche Auswertungen hätten keinen Anlass zur Annahme einer Zahlungsunfähigkeit oder Unwirtschaftlichkeit der eigenen Mandantin gegeben.
2025
In einem Hinweisbeschluss vom 11.11.2024 hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf ausführlich mit der Frage der Haftung eines Geschäftsführers einer insolventen GmbH im Eigenverwaltungsverfahren befasst. Gemäß § 270 InsO kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners in dem Eröffnungsbeschluss anordnen, dass der Schuldner berechtigt ist, unter Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (Eigenverwaltung). Bei Anordnung der Eigenverwaltung geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis somit nicht auf den Insolvenzverwalter über, sondern liegt weiterhin bei dem Schuldner, im Falle einer GmbH also beim Geschäftsführer der GmbH.
2024
In einem Urteil vom 15.05.2024 hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg über die Nachbesetzung eines genehmigten Anstellungsverhältnisses in einem MVZ zu entscheiden. Das MVZ hatte – vereinfacht dargestellt – in 2018 die Genehmigung zur Beschäftigung eines Facharztes für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie erhalten. Dieses Anstellungsverhältnis war beendet worden, der Zulassungsausschuss hatte das Ende der Anstellungsgenehmigung festgestellt. Die Suche des MVZ nach einem Nachfolger mit der Facharztbezeichnung Innere Medizin und der Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie war auch nach einmaliger Verlängerung der Nachbesetzungsfrist durch den Zulassungsausschuss erfolglos geblieben.
2024
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom Juli 2024 entschieden, dass ein aus dem Amt ausgeschiedener Geschäftsführer auch für Schäden von Neugläubigern haften kann, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind. Voraussetzung für die Haftung sei, dass die durch den ausgeschiedenen Geschäftsführer durch eine Verletzung seiner Antragspflicht geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.
2024
In einem Urteil vom 25.10.2023 hat das Bundessozialgericht über eine hälftige Zulassung in einem partiell entsperrten Planungsbereich entschieden. Betroffen war die Arztgruppe der rheumatologischen Internisten. Im Rahmen der gemäß § 26 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie zu treffenden Auswahlentscheidung hatte der Zulassungsausschuss die Bewerbung eines Arztes der Bewerbung einer MVZ-GmbH Vorrang eingeräumt und die Bewerbung der MVZ-G