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12.03.2025

Anrechenbare Kosten gemäß genehmigter Kostenberechnung: Klausel unwirksam!

Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vorsehen, dass die anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung eines Architekten von einer genehmigten Kostenberechnung des Auftraggebers abhängen, sind gemäß § 307 BGB unwirksam. Das Landgericht Krefeld stellte klar, dass solche Klauseln den Architekten unangemessen benachteiligen, da sie dem Auftraggeber die einseitige Kontrolle über die Honorarhöhe einräumen (5 O 124/23). Maßgeblich für die Honorarermittlung ist die objektiv zutreffende Kostenberechnung gemäß den Honorarermittlungsparametern der HOAI (§ 6 HOAI). Eine Abweichung von dieser Honorarermittlungsgrundlage muss vertraglich vereinbart werden. Vertragsmuster mit entsprechenden Klauseln sollten angepasst werden.

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