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01.10.2025

Architektenvertrag über Webcam: Kein Widerrufsrecht!

Schließen Architekten und Ingenieure mit Verbrauchern Verträge, können diese vom Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.  So kann ein Architektenvertrag widerrufsfähig sein, wenn er ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird. Ein solches Fernkommunikationsmittel ist das Internet und die dadurch eröffneten Kommunikationskanäle (Webseiten, E-Mail, Videotelefonie). Allein die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln für den Abschluss eines Vertrags reicht aber noch nicht für das Entstehen eines Widerrufsrechts aus. Vielmehr muss der Vertragsschluss im Rahmen eines vom Unternehmer für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen. 

Das OLG Frankfurt hat zugunsten eines Architekten entschieden, dass dessen Architektenvertrag mit einem Verbraucher nicht dem Widerrufsrecht unterlag, da der Architekt keine entsprechenden Vertriebs- oder Dienstleistungssysteme vorgehalten hatte (29 U 42/24). Im konkreten Fall war der Vertragsschluss erst im Rahmen einer gemeinsamen Webkonferenz mit dem Bauherrn zustande gekommen. Die Verlagerung des Vertragsschlusses in dieses Fernkommunikationsmittel erfolgte aber nach Wertung des Gerichts rein zufällig, nicht aber im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs des Architekten. Damit beschränkt sich der Anwendungsbereich des Widerrufsrechts bei Architektenverträgen faktisch auf sogenannte „Haustürgeschäfte“, bei denen der Vertragsschluss außerhalb der Büroräumlichkeiten des Architekten z.B. auf der Baustelle erfolgt. In diesen Fällen muss der Architekt darauf achten, eine entsprechende Widerrufsbelehrung zu erteilen, um nicht der um ein Jahr verlängerten Widerrufsfrist zu unterfallen. 

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