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23.03.2026

Aufklärung vor Ausschluss!

In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 04.06.2025 entschiedenen Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber ein digitales Medikations-Managementsystem und deren Betreuung ausgeschrieben. Die Vergabeunterlagen sahen verbindliche Wiederherstellungszeiten beim Auftreten betriebsverhindernder und -behindernder Mängel während der Betreuungszeit vor. Eine Bieterin reichte ein Angebot ein, in dem sie die Vergabeunterlagen pauschal anerkannte und die geforderten Preise in eine Preistabelle eintrug. Ihrem Angebot fügte sie ein eigenes, standardisiertes „Wartungs-/Servicekonzept“ bei, das widersprüchliche Angaben zum übrigen Angebot enthielt: Zum einen enthielt das Konzept keine verbindlichen Wiederherstellungszeiten, sondern unverbindliche „angestrebte Lösungszeiten“. Zum anderen enthielt das Konzept den Hinweis, dass ein 24/7-Support aufpreispflichtig sei, obwohl in der Preistabelle zum Angebot „0,00 €“ eingetragen waren. 

Während die Vergabestelle das Angebot wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen von der Wertung ausschloss, stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf klar, dass die Regelungen zum Ausschluss restriktiv auszulegen seien. Nicht jeder Widerspruch oder jede Unklarheit im Angebot dürfte zum Ausschluss führen. Der Ausschluss von Angeboten diene dazu, bewusste manipulative Eingriffe eines Bieters zu sanktionieren, der sich durch eine Änderung der Spielregeln einen Vorteil verschaffen wolle. Bloße Unklarheiten, Widersprüche oder offensichtliche Fehler wie hier das Beifügen der Standard-Broschüre stellen nach Ansicht des Oberlandesgericht Düsseldorf keine manipulative Änderung dar und müssen deshalb zunächst aufgeklärt werden. Den Bietern müsse im Rahmen der Aufklärung die Gelegenheit eingeräumt werden, Unklarheiten zu beseitigen. So hätte dem Bieter die Gelegenheit zur Klarstellung eingeräumt werden müssen, ob er sich an die verbindlichen Wiederherstellungszeiten des Vertrags gebunden fühle oder nur unverbindlich angestrebte Lösungszeiten zusagen wolle. Über einen Ausschluss des Angebots dürfe die Vergabestelle erst nach der Aufklärung entscheiden. 

Der Beschluss des Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt eine ganze Reihe von Entscheidungen, in denen der Aufklärung Vorrang vor dem Ausschluss gewährt wird. 

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Dr. Lars Knickenberg Partner
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