BAG, Urteil vom 6.6.2023 – 9 AZR 383/19
Gegenstand des Urteils war die Frage, ob die gleichzeitige Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender zu einer Unzuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten wegen schädlicher Interessenkollision führt. Das BAG hat diese Frage im Anschluss an eine Vorabentscheidung des EuGH und abweichend von seiner früheren Rechtsprechung bejaht. Das BAG verneint die funktionsabhängige Unabhängigkeit, weil der Betriebsratsvorsitzende aufgrund der gesetzlichen Rechte des Betriebsrats einen gestaltenden Einfluss auf die Datenverarbeitung im Unternehmen ausüben kann, so dass ein Interessenkonflikt und eine Selbstkontrolle des Datenschutzbeauftragten gegeben sei.
Bewertung: Diese bemerkenswerte Rechtsprechungsänderung hat Auswirkungen, die über die Konstellation der Personalunion zwischen Datenschutzbeauftragtem und Betriebsratsvorsitzendem hinausreichen können. Denn im Hinblick auf das aus Sicht des BAG kritischen Kriterium der Selbstkontrolle des Datenschutzbeauftragten stehen unabhängig von einer gleichzeitigen Funktion als Betriebsratsvorsitzender eine Reihe in der Unternehmenspraxis gängiger Kombinationsmodelle der Datenschutzbeauftragten auf dem Prüfstand. Im Versicherungssektor resultieren mögliche Probleme aus einer Doppelfunktion des Datenschutzbeauftragten, wenn er zugleich als Geldwäschebeauftragter oder als Inhaber von Schlüsselfunktionen, insbesondere der Revisionsfunktion oder der Compliance-Funktion, agiert.
Praxishinweis: Das BAG sieht übereinstimmend mit dem EuGH für alle Fälle möglicher Unzuverlässigkeit aufgrund von Interessenkollisionen keine pauschale, sondern eine einzelfallorientierte Bewertung vor, die von der konkreten Ausgestaltung beeinflusst wird. Dabei sind alle relevanten Umstände, insbesondere die Organisationsstruktur des Unternehmens vor dem Hintergrund aller anwendbaren Rechtsvorschriften, einschließlich unternehmensinterner Vorgaben zu berücksichtigen. Daher sollten die Versicherungsunternehmen potenziell relevante Konstellationen identifizieren, in einer dokumentierten Selbsteinschätzung bewerten und eventuell erforderliche organisatorische Maßnahmen ergreifen.
2024
Die üblichen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung enthalten die Klausel, dass der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten hat, wenn er im Schadenfall keine Kürzung oder den vollständigen Entfall des Versicherungsschutzes riskieren möchte. Es war bislang umstritten, ob eine derart weit gefasste Verpflichtung zulässig ist oder gegen das Transparenzgebot verstößt und daher unwirksam ist.
Die Erträge einer Lebens- oder Rentenversicherung setzen sich aus einem festen Garantiezins und einer variablen Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen des Versicherers zusammen. Die Garantiezinsen sind in der zurückliegenden Niedrigzinsphase stark gesunken und haben auch heute bei weitem nicht wieder das Niveau früherer Jahre erreicht. Es können sich daher die Versicherungsnehmer glücklich schätzen, die ihre Versicherung vor Jahrzehnten abgeschlossen haben und von einem hohen Garantiezins profitieren, der während der gesamten Vertragslaufzeit unverändert bleibt.
Schließen sich mehrere Unternehmen für eine Beteiligung an einem Vergabeverfahren zu einer Bietergemeinschaft (BIEGE) zusammen, stellt sich die Frage, wie sich das Ausscheiden einzelner Mitglieder aus der BIEGE auswirkt. In einem dem EuGH vorgelegten Fall hatten sich im Jahr 2016 mehrere Unternehmen zu einer BIEGE zusammengeschlossen und sich in einem offenen Verfahren um verschiedene Lose eines Auftrags bemüht. Nachdem der Auftraggeber mehrfach eine Verlängerung der Angebotsfrist forderte, erklärten im Jahr 2020 zwei Mitglieder der BIEGE, keiner erneuten Verlängerung zuzustimmen.
Seit Juli 2024 liegt der Entwurf des Gesetzes für das schnellere Bauen vor, der weitreichende Änderungen der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht vorsieht, die das Bauen schneller, einfacher und kostengünstiger machen sollen. Mit dem Artikelgesetz ist weiter eine Änderung der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) vorgesehen, außerdem sollen die Bestimmungen der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) in die LBO integriert werden.
Für die ordnungsgemäße Leistungserbringung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ist das Vorhandensein der (zahn-) ärztlichen Leitung notwendige Voraussetzung. Das Sozialgericht München stellt in einem Urteil vom 29.02.2024 klar, dass die (zahn-) ärztliche Leitung keine rein formale Stellung, sondern konstitutiv für ein MVZ ist. Dies hat Auswirkungen auf die Qualität der Leistungserbringung und dient damit auch dem Schutz der Versicherten. Rechnet ein MVZ Leistungen ab, die ohne (zahn-) ärztliche Leitung erbracht wurden, handelt es entgegen seiner Verpflichtung aus § 95 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V.