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25.09.2023

Bauhandwerkersicherung nach Auftragnehmerkündigung

Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer können als Auftragnehmer von ihrem Auftraggeber eine Sicherheit für die noch ausstehende Vergütung verlangen. Stellt der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen. Der Anspruch auf die Sicherheitsleistung erlischt dadurch aber nicht. Das stellte das OLG München (28 U 119/23) in einem aktuellen Beschluss fest und knüpft damit an, die entsprechende BGH-Rechtsprechung an. Das OLG begründete seine Entscheidung mit dem Gesetzeszweck, der darin liege, dem Auftragnehmer einen schnell verwirklichbaren und effektiven Anspruch auf Sicherheit zu gewähren, der folglich auch einklagbar ist. Die Kündigung darf dem nicht zuwiderlaufen. Anderenfalls hätte es der Besteller in der Hand, den bestehenden Sicherungsanspruch durch Verweigerung der Sicherheitsleistung bis zur Kündigung durch den Unternehmer zu verhindern. Der Besteller hätte so die Möglichkeit seine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung abschließend zu umgehen, was dem Gesetzeszweck widersprechen würde.


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