HomeWissenVeröffentlichungenBGH: Selbständiges Beweisverfahren hemmt die Verjährung für alle Mängel einheitlich
25.09.2023

BGH: Selbständiges Beweisverfahren hemmt die Verjährung für alle Mängel einheitlich

Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens hemmt die Verjährung hinsichtlich aller verfahrensgegenständlicher Mängel. Die Hemmung endet wieder sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens, sprich wenn die beantragte Beweissicherung sachlich erledigt ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine vom Gericht gesetzte Frist zur Stellungnahme abläuft, ohne dass die Parteien hiervon Gebrauch machen. Entscheidend für den Zeitpunkt der Beendigung und damit auch für die Verjährungshemmung ist für alle Mängel das Ende der gesamten Beweisaufnahme. Das gilt nach dem BGH (VII ZR 881/21) unabhängig davon, ob nur ein Mangel verfahrensgegenständlich war oder mehrere, die auch voneinander unabhängig sein können und gegebenenfalls von verschiedenen Sachverständigen untersucht werden.

Mit dieser aktuellen Entscheidung gibt der BGH seine frühere Rechtsprechung auf, wonach die Verjährungshemmung bei mehreren Mängeln hinsichtlich jedes Mangels selbständig mit der jeweiligen Erledigung enden sollte.

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Sie schafft Rechtssicherheit und verhindert die Zersplitterung in nicht überschaubare einzelne Verjährungsfristen. Außerdem bleibt dadurch die Möglichkeit erhalten, alle Mängel einheitlich nach Abschluss des gesamten Verfahrens in einer Vergleichsvereinbarung zu erledigen.

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