HomeWissenVeröffentlichungenBüroinhaber oder Angestellter: Wer hat das Urheberrecht an der Architektur?
15.10.2024

Büroinhaber oder Angestellter: Wer hat das Urheberrecht an der Architektur?

Das Landgericht Köln musste entscheiden, ob der Inhaber eines Architekturbüros von einem ehemaligen Angestellten Schadensersatz verlangen kann, wenn dieser mit Projekten wirbt, die er im Zuge seiner Tätigkeit beim Büroinhaber bearbeitet hat (14 U 259/22). Das Landgericht stellte zunächst klar, dass in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden kann, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Werken eines angestellten Architekten auf den Inhaber des Architekturbüros übergehen und der Mitarbeiter allenfalls ein Benennungsrecht haben soll. So war es auch hier geregelt. Im konkreten Fall konnte das Landgericht aber keine Verletzung von Verwertungsrechten feststellen. Denn nach Überzeugung des Landgerichts konnte der Büroinhaber nicht schlüssig darlegen, dass es sich bei dem auf der Website des ehemaligen Angestellten beworbenen Projekts um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst handelt. Urheberrechtlich schützenswert sind nur Bauwerke, die aufgrund einer eigenen persönlichen geistigen Schöpfung eine Individualität aufweisen und nicht nur als das Ergebnis rein handwerklich oder routinemäßigen Schaffens anzusehen sind. Das Landgericht wies die Klage des Büroinhabers daher ab.

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