Seit April ist es Erwachsenen erlaubt, Cannabis zu besitzen und anzubauen, wobei bis zu drei Pflanzen erlaubt sind. Dies gilt allerdings nur zu Hause. Der private Anbau von Cannabis in Kleingartenanlagen wird jedoch auch nach Inkrafttreten des CanG nicht erlaubt sein. Generell ist der Anbau von Cannabis in Kleingärten laut dem Gesundheitsministerium nämlich verboten.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Der Anbau in Kleingärten ist nur dann erlaubt, wenn die anbauende Person dort wohnt. Der Anbau der drei oft erwähnten Pflanzen ist also nur in Bereichen erlaubt, die als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ausgewiesen sind. Beides ist in Kleingärten nicht erlaubt, es sei denn, es liegt eine geschützte Wohnnutzung (nach § 18 Abs. 2 oder § 20a Abs. 8 BKleingG) vor. Das Bundeskleingartengesetz besagt, dass eine Laube in einem Kleingarten nicht als ständiger Wohnsitz genutzt werden darf. Auch die Umwandlung von Lauben in kleine Wohnungen sei im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz ausdrücklich abgelehnt worden.
Auch wenn die Voraussetzung der geschützten Wohnnutzung erfüllt ist, sollte der Anbau jedoch nur innerhalb des Kleingartens erlaubt sein. Die Forderung des Gesetzgebers in § 10 Abs. 1 BKleingG nach einem Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen dürfte in einer typischen Kleingartenparzelle nicht zuverlässig gewährleistet sein. Die strengen Anforderungen, die der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 CanG an den Jugendschutz („Anbauflächen und Gewächshäuser, die außerhalb von Innenräumen genutzt werden, müssen durch eine Umzäunung oder durch andere geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt von außen geschützt sein“) gestellt hat, dürften mit dem typischen Konzept einer Kleingartenanlage und den daraus resultierenden vertraglichen Verpflichtungen für die Pächter nicht vereinbar sein.
Die Nutzung von Kleingartenflächen durch „Anbauvereine“ im Rahmen eines Kleingartenpachtvertrages nach dem BKleingG ist zudem aus mehreren Gründen nicht zulässig. Zum einen können solche Pachtverträge nur mit natürlichen Personen abgeschlossen werden; ist eine juristische Person der Vertragspartner, müsste der Verpächter einem Pachtvertrag nach den Vorschriften des BGB zustimmen. Zudem dürfte die für die kleingärtnerische Nutzung typische Vielfalt an gärtnerischen Erzeugnissen bei Anbauverbänden fehlen.
Auch der Deutschen Hanfverband hat sich kürzlich zu dieser Thematik geäußert. Er kritisierte den Bundesverband der Kleingartenvereine für seine Haltung, dass der Anbau in diesen Gärten generell nicht möglich sei. Der Hanfverband beruft sich auf die ausführlichen Erläuterungen der Bundesregierung zum Cannabisgesetz, in denen es heißt, dass Erwachsene bis zu drei Cannabispflanzen „an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort“ anbauen dürfen. In den Erläuterungen wird ferner klargestellt, dass sich der private Anbau auf den Anbau von Cannabis in der eigenen Wohnung bezieht, einschließlich Räumlichkeiten, die Wohnzwecken dienen, wie Gärten, Kleingärten, Wochenendhäuser und Ferienhäuser.
Das Bundesgesundheitsministerium hält jedoch fest, dass der Anbau in Kleingärten nicht generell erlaubt ist, Ausnahmen gibt es nur im Rahmen des Bestandsschutzes. Konkret: Wenn ein Kleingärtner bereits vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes am 1. April 1983 in seinem Kleingarten gewohnt hat und keine anderen Regelungen einer Wohnnutzung entgegenstehen, bleibt sein Recht auf Nutzung des Gartens zu Wohnzwecken bestehen.
2024
Die üblichen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung enthalten die Klausel, dass der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten hat, wenn er im Schadenfall keine Kürzung oder den vollständigen Entfall des Versicherungsschutzes riskieren möchte. Es war bislang umstritten, ob eine derart weit gefasste Verpflichtung zulässig ist oder gegen das Transparenzgebot verstößt und daher unwirksam ist.
Die Erträge einer Lebens- oder Rentenversicherung setzen sich aus einem festen Garantiezins und einer variablen Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen des Versicherers zusammen. Die Garantiezinsen sind in der zurückliegenden Niedrigzinsphase stark gesunken und haben auch heute bei weitem nicht wieder das Niveau früherer Jahre erreicht. Es können sich daher die Versicherungsnehmer glücklich schätzen, die ihre Versicherung vor Jahrzehnten abgeschlossen haben und von einem hohen Garantiezins profitieren, der während der gesamten Vertragslaufzeit unverändert bleibt.
Schließen sich mehrere Unternehmen für eine Beteiligung an einem Vergabeverfahren zu einer Bietergemeinschaft (BIEGE) zusammen, stellt sich die Frage, wie sich das Ausscheiden einzelner Mitglieder aus der BIEGE auswirkt. In einem dem EuGH vorgelegten Fall hatten sich im Jahr 2016 mehrere Unternehmen zu einer BIEGE zusammengeschlossen und sich in einem offenen Verfahren um verschiedene Lose eines Auftrags bemüht. Nachdem der Auftraggeber mehrfach eine Verlängerung der Angebotsfrist forderte, erklärten im Jahr 2020 zwei Mitglieder der BIEGE, keiner erneuten Verlängerung zuzustimmen.
Seit Juli 2024 liegt der Entwurf des Gesetzes für das schnellere Bauen vor, der weitreichende Änderungen der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht vorsieht, die das Bauen schneller, einfacher und kostengünstiger machen sollen. Mit dem Artikelgesetz ist weiter eine Änderung der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) vorgesehen, außerdem sollen die Bestimmungen der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) in die LBO integriert werden.
Für die ordnungsgemäße Leistungserbringung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ist das Vorhandensein der (zahn-) ärztlichen Leitung notwendige Voraussetzung. Das Sozialgericht München stellt in einem Urteil vom 29.02.2024 klar, dass die (zahn-) ärztliche Leitung keine rein formale Stellung, sondern konstitutiv für ein MVZ ist. Dies hat Auswirkungen auf die Qualität der Leistungserbringung und dient damit auch dem Schutz der Versicherten. Rechnet ein MVZ Leistungen ab, die ohne (zahn-) ärztliche Leitung erbracht wurden, handelt es entgegen seiner Verpflichtung aus § 95 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V.