Seit April ist es Erwachsenen erlaubt, Cannabis zu besitzen und anzubauen, wobei bis zu drei Pflanzen erlaubt sind. Dies gilt allerdings nur zu Hause. Der private Anbau von Cannabis in Kleingartenanlagen wird jedoch auch nach Inkrafttreten des CanG nicht erlaubt sein. Generell ist der Anbau von Cannabis in Kleingärten laut dem Gesundheitsministerium nämlich verboten.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Der Anbau in Kleingärten ist nur dann erlaubt, wenn die anbauende Person dort wohnt. Der Anbau der drei oft erwähnten Pflanzen ist also nur in Bereichen erlaubt, die als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ausgewiesen sind. Beides ist in Kleingärten nicht erlaubt, es sei denn, es liegt eine geschützte Wohnnutzung (nach § 18 Abs. 2 oder § 20a Abs. 8 BKleingG) vor. Das Bundeskleingartengesetz besagt, dass eine Laube in einem Kleingarten nicht als ständiger Wohnsitz genutzt werden darf. Auch die Umwandlung von Lauben in kleine Wohnungen sei im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz ausdrücklich abgelehnt worden.
Auch wenn die Voraussetzung der geschützten Wohnnutzung erfüllt ist, sollte der Anbau jedoch nur innerhalb des Kleingartens erlaubt sein. Die Forderung des Gesetzgebers in § 10 Abs. 1 BKleingG nach einem Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen dürfte in einer typischen Kleingartenparzelle nicht zuverlässig gewährleistet sein. Die strengen Anforderungen, die der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 CanG an den Jugendschutz („Anbauflächen und Gewächshäuser, die außerhalb von Innenräumen genutzt werden, müssen durch eine Umzäunung oder durch andere geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt von außen geschützt sein“) gestellt hat, dürften mit dem typischen Konzept einer Kleingartenanlage und den daraus resultierenden vertraglichen Verpflichtungen für die Pächter nicht vereinbar sein.
Die Nutzung von Kleingartenflächen durch „Anbauvereine“ im Rahmen eines Kleingartenpachtvertrages nach dem BKleingG ist zudem aus mehreren Gründen nicht zulässig. Zum einen können solche Pachtverträge nur mit natürlichen Personen abgeschlossen werden; ist eine juristische Person der Vertragspartner, müsste der Verpächter einem Pachtvertrag nach den Vorschriften des BGB zustimmen. Zudem dürfte die für die kleingärtnerische Nutzung typische Vielfalt an gärtnerischen Erzeugnissen bei Anbauverbänden fehlen.
Auch der Deutschen Hanfverband hat sich kürzlich zu dieser Thematik geäußert. Er kritisierte den Bundesverband der Kleingartenvereine für seine Haltung, dass der Anbau in diesen Gärten generell nicht möglich sei. Der Hanfverband beruft sich auf die ausführlichen Erläuterungen der Bundesregierung zum Cannabisgesetz, in denen es heißt, dass Erwachsene bis zu drei Cannabispflanzen „an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort“ anbauen dürfen. In den Erläuterungen wird ferner klargestellt, dass sich der private Anbau auf den Anbau von Cannabis in der eigenen Wohnung bezieht, einschließlich Räumlichkeiten, die Wohnzwecken dienen, wie Gärten, Kleingärten, Wochenendhäuser und Ferienhäuser.
Das Bundesgesundheitsministerium hält jedoch fest, dass der Anbau in Kleingärten nicht generell erlaubt ist, Ausnahmen gibt es nur im Rahmen des Bestandsschutzes. Konkret: Wenn ein Kleingärtner bereits vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes am 1. April 1983 in seinem Kleingarten gewohnt hat und keine anderen Regelungen einer Wohnnutzung entgegenstehen, bleibt sein Recht auf Nutzung des Gartens zu Wohnzwecken bestehen.
2025
Private Unfallversicherungen, aber auch „neuere“ Versicherungsformen wie Dread-Disease- oder Existenzsicherungsversicherungen, sehen häufig Leistungsansprüche vor, wenn unfall- oder krankheitsbedingt eine bestimmte Pflegestufe nach dem Sozialgesetzbuch XI zuerkannt wurde. Ab dem Jahr 2017 wurden jedoch die Pflegestufen I bis III durch die Pflegegrade 1 bis 5 ersetzt. Es stellt sich daher die Frage, wie „Altverträge“ im Leistungsfall auszulegen sind, die noch auf die alten Pflegestufen abstellen.
Der EuGH hat mit Urteilen vom 22.10.2024 und 13.03.2025 entschieden, dass Bieter aus Drittstatten – also solchen Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind – und solchen Staaten, die keine Übereinkünfte mit der Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen haben, im Vergabeverfahren nur eingeschränkte Rechte besitzen.
Die Europäische Kommission hat ein förmliches Verfahren gegen SAP eingeleitet, um mögliche wettbewerbswidrige Praktiken des Software-Giganten zu untersuchen. Im Kern steht die Frage, ob SAP im Europäischen Wirtschaftsraum eine marktbeherrschende Stellung auf dem Anschlussmarkt für Support und Wartung für die von SAP lizenzierte Software ERP (Enterprise Resource Planning) missbraucht hat.
Die Europäische Kommission sowie nationale Kartellbehörden können von Unternehmen Auskünfte einholen oder Unterlagen anfordern, die sie zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben benötigen. Im Zusammenhang mit Fusionskontrollverfahren werden regelmäßig Auskünfte dazu eingeholt, welche wettbewerblichen Auswirkungen ein Zusammenschluss aus Sicht der betroffenen Marktakteure hat. Auch im Rahmen von kartellbehördlichen Ermittlungsverfahren, wenn beispielsweise der Verdacht kartellrechtswidriger Praktiken im Raum steht, können Auskunftsersuchen zu Zwecken der Sachverhaltsaufklärung an Unternehmen gerichtet werden. Befragt werden können dabei nicht nur die im Zentrum der Ermittlung stehenden Unternehmen, sondern auch andere Marktteilnehmer.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Hinweisbeschluss vom 08.01.2025 zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung von Rechtsanwaltshonoraren Stellung genommen. Der Insolvenzverwalter des von der Rechtsanwaltskanzlei vertretenen Unternehmens hatte auf Rückzahlung der von der Kanzlei zwischen Januar 2018 und September 2019 vereinnahmten Beratungs- und Prozessvertretungshonorare geklagt. Die Kanzlei argumentierte, ihre Mandantin sei in dem genannten Zeitraum, jedenfalls in wesentlichen Teilen des Zeitraums, nicht zahlungsunfähig gewesen und habe auch ihre drohende Zahlungsunfähigkeit nicht erkannt gehabt. Auch sie selbst habe zu keinem Zeitpunkt eine drohende Zahlungsunfähigkeit angenommen, die mit der Mandantin getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen seien üblich. Der Kanzlei bekannte betriebswirtschaftliche Auswertungen hätten keinen Anlass zur Annahme einer Zahlungsunfähigkeit oder Unwirtschaftlichkeit der eigenen Mandantin gegeben.