Seit April ist es Erwachsenen erlaubt, Cannabis zu besitzen und anzubauen, wobei bis zu drei Pflanzen erlaubt sind. Dies gilt allerdings nur zu Hause. Der private Anbau von Cannabis in Kleingartenanlagen wird jedoch auch nach Inkrafttreten des CanG nicht erlaubt sein. Generell ist der Anbau von Cannabis in Kleingärten laut dem Gesundheitsministerium nämlich verboten.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Der Anbau in Kleingärten ist nur dann erlaubt, wenn die anbauende Person dort wohnt. Der Anbau der drei oft erwähnten Pflanzen ist also nur in Bereichen erlaubt, die als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ausgewiesen sind. Beides ist in Kleingärten nicht erlaubt, es sei denn, es liegt eine geschützte Wohnnutzung (nach § 18 Abs. 2 oder § 20a Abs. 8 BKleingG) vor. Das Bundeskleingartengesetz besagt, dass eine Laube in einem Kleingarten nicht als ständiger Wohnsitz genutzt werden darf. Auch die Umwandlung von Lauben in kleine Wohnungen sei im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz ausdrücklich abgelehnt worden.
Auch wenn die Voraussetzung der geschützten Wohnnutzung erfüllt ist, sollte der Anbau jedoch nur innerhalb des Kleingartens erlaubt sein. Die Forderung des Gesetzgebers in § 10 Abs. 1 BKleingG nach einem Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen dürfte in einer typischen Kleingartenparzelle nicht zuverlässig gewährleistet sein. Die strengen Anforderungen, die der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 CanG an den Jugendschutz („Anbauflächen und Gewächshäuser, die außerhalb von Innenräumen genutzt werden, müssen durch eine Umzäunung oder durch andere geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt von außen geschützt sein“) gestellt hat, dürften mit dem typischen Konzept einer Kleingartenanlage und den daraus resultierenden vertraglichen Verpflichtungen für die Pächter nicht vereinbar sein.
Die Nutzung von Kleingartenflächen durch „Anbauvereine“ im Rahmen eines Kleingartenpachtvertrages nach dem BKleingG ist zudem aus mehreren Gründen nicht zulässig. Zum einen können solche Pachtverträge nur mit natürlichen Personen abgeschlossen werden; ist eine juristische Person der Vertragspartner, müsste der Verpächter einem Pachtvertrag nach den Vorschriften des BGB zustimmen. Zudem dürfte die für die kleingärtnerische Nutzung typische Vielfalt an gärtnerischen Erzeugnissen bei Anbauverbänden fehlen.
Auch der Deutschen Hanfverband hat sich kürzlich zu dieser Thematik geäußert. Er kritisierte den Bundesverband der Kleingartenvereine für seine Haltung, dass der Anbau in diesen Gärten generell nicht möglich sei. Der Hanfverband beruft sich auf die ausführlichen Erläuterungen der Bundesregierung zum Cannabisgesetz, in denen es heißt, dass Erwachsene bis zu drei Cannabispflanzen „an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort“ anbauen dürfen. In den Erläuterungen wird ferner klargestellt, dass sich der private Anbau auf den Anbau von Cannabis in der eigenen Wohnung bezieht, einschließlich Räumlichkeiten, die Wohnzwecken dienen, wie Gärten, Kleingärten, Wochenendhäuser und Ferienhäuser.
Das Bundesgesundheitsministerium hält jedoch fest, dass der Anbau in Kleingärten nicht generell erlaubt ist, Ausnahmen gibt es nur im Rahmen des Bestandsschutzes. Konkret: Wenn ein Kleingärtner bereits vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes am 1. April 1983 in seinem Kleingarten gewohnt hat und keine anderen Regelungen einer Wohnnutzung entgegenstehen, bleibt sein Recht auf Nutzung des Gartens zu Wohnzwecken bestehen.
2024
Beim Krankenversicherungsschutz für Auslandsreisen handelt es sich um ein Thema, das gerne vernachlässigt wird, obwohl dieses Risiko relativ preiswert abgesichert werden kann. Häufig ist entsprechender Versicherungsschutz auch schon als Nebenleistung in anderen Verträgen, z.B. Kreditkarten- oder Reiseversicherungsverträgen, enthalten. Während mancher über keinen Versicherungsschutz verfügt, sind andere daher – nicht selten unwissentlich – sogar mehrfach versichert.
Zur Prüfung der Eignung von Bietern fordern öffentliche Auftraggeber regelmäßig Angaben zu Referenzen. In einem von der Vergabekammer des Bundes mit Beschluss vom 23.07.2024 entschiedenen Fall hatte der öffentliche Auftraggeber den Nachweis von mindestens zwei Referenzprojekten zu Rohbauarbeiten an Neubauvorhaben mit einem Auftragsvolumen von mindestens 1,5 Mio. € sowie ein weiteres Referenzprojekt zu Rohbauarbeiten bei einem Umbauobjekt mit statischen Eingriffen in das vorhandene Bestandsgebäude mit einem Auftragswert von ebenfalls mindestens 1,5 Mio. € verlangt.
Nach § 97 Abs. 4 GWB hat der öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Leistungen mittelständische Interessen zu berücksichtigen, indem er Teil- und Fachlose bildet. Dadurch soll es mittelständischen Unternehmen erleichtert werden, sich um Aufträge der öffentlichen Hand zu bemühen. Eine Gesamtvergabe, also insbesondere die Zusammenfassung mehrerer Fachlose in einem Auftrag, ist nach § 97 Abs. 4 GWB nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Mit Beschluss vom 21.08.2024 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Gesamtvergabe einer Erneuerung von ca. 90.000 m² Asphaltfahrbahn, der Erneuerung von 14.000 m Fahrbahnrückhaltesystem, der Verkehrsführung über eine Baustellenlänge von 7,8 km während der Baumaßnahme sowie die Herstellung von ca. 21.000 m Weißmarkierung für unzulässig erklärt.