HomeWissenVeröffentlichungenDas neue U.S.-Whistleblower-Programm – Vom Informanten zum Millionär
23.03.2026

Das neue U.S.-Whistleblower-Programm – Vom Informanten zum Millionär

Das im Mai 2025 überarbeitete U.S. Corporate Whistleblower Awards Pilot Program („Whistleblower-Programm“) der Criminal Division des Department of Justice (DoJ) ist eine wesentliche Neuerung im Bereich der U.S.-Strafverfolgung. Es sieht ein umfassendes Belohnungssystem für Hinweisgeber vor und zielt darauf ab, Informationslücken zu schließen und die Strafverfolgung in verschiedenen Bereichen (z. B. Korruption und Bestechung) zu beschleunigen. Am 29.01.2026 gab die Kartellrechtsabteilung des DoJ bekannt, dass es erstmals eine Prämie in Höhe von 1 Mio. $ an einen Whistleblower ausgezahlt hat, der kartellrechtlich relevante Informationen offengelegt hat – ein Signal, dass Whistleblower das Programm schon aktiv nutzen. Unternehmen, die bereits in den USA tätig sind oder den Schritt über den Atlantik planen, sollten sich daher mit der neuen Compliance-Landschaft vor Ort vertraut machen.

Inhalt des U.S. Whistleblower-Programms

Vereinfacht gesagt belohnt das Whistleblower-Programm Hinweisgeber, wenn sie freiwillig neue bzw. originäre Informationen („original information“) an die Ermittlungsbehörden übermitteln. Voraussetzung ist, dass die Informationen zu einer Vermögensabschöpfung von mehr als 1 Mio. $ führen. Die gemeldete Zuwiderhandlung muss zudem (irgend-) einen Zusammenhang zum U.S. Postal Service (USPS) aufweisen, wobei dieses Kriterium nicht streng verstanden wird (dazu sogleich mehr). Hintergrund ist, dass der USPS nicht nur Postdienstleister, sondern zugleich auch Strafverfolgungsbehörde ist und – anders als die Kartellabteilung des DoJ – die gesetzliche Kompetenz hat, Hinweisgeberprämien auszuzahlen, wenn Straftaten einen Bezug zum USPS haben. 

Meldungen nach dem Whistleblower-Programm können über die auf der Webseite des DoJ abrufbaren Formulare per E-Mail eingereicht werden. Eine anonyme Meldung ist aber nur möglich, wenn sie über einen Rechtsanwalt erfolgt. Hinweise werden vom DoJ vertraulich behandelt. Hinweisgeber werden zudem vor möglichen Repressalien der betroffenen Unternehmen geschützt. So dürfen Unternehmen Hinweisgeber beispielsweise nicht an der Kommunikation mit dem DoJ hindern. 

Ob und in welcher Höhe ein Hinweisgeber für die von ihm offenlegten Informationen belohnt wird, steht im Ermessen des DoJ.
Dafür ist unter anderem relevant, welche Bedeutung und welchen Beweiswert die offengelegten Informationen für eine mögliche Verurteilung haben, ob der Hinweisgeber selbst am Verstoß beteiligt ist und in welchem Umfang er mit den Ermittlungsbehörden kooperiert. Für Vermögensabschöpfungen von bis zu 10 Mio. $ gilt die Regelvermutung („presumption“), dass der Hinweisgeber mit einem Anteil von 30 % beteiligt wird. Für Beträge von bis zu 100 Mio. $ ist eine Beteiligung von bis zu 30 % vorgesehen.

Der erste Fall: Prämie von 1 Mio. $ nach nur sechs Monaten Whistleblower Programm

Das DoJ gab am 29.01.2026 bekannt, dass es erstmals eine Prämie von 1 Mio. $ an einen Hinweisgeber ausgezahlt hat. Anlass war ein kartellrechtliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Angebotsabsprachen auf einer Online-Auktionsplattform für gebrauchte Fahrzeuge – konkret wurden Angebote mit einem anderen Unternehmen abgesprochen und künstlich hochgetrieben. Das Verfahren endete mit einer Geldbuße in Höhe von 3,28 Mio. $ gegen den Betreiber der Online-Auktionsplattform. Bemerkenswert an diesem Fall sind vor allem zwei Aspekte: 

1.    Das DoJ hat es für ausreichend erachtet, dass die Angebotsabsprache offenbar zum Teil per Post – d.h. unter Nutzung des USPS – erfolgt ist. Die bloße Übersendung von Dokumenten per Post genügt folglich, um einen Zusammenhang zwischen einer kartellrechtlichen Zuwiderhandlung und dem USPS annehmen zu können.
2.    Dem Vernehmen nach handelt es sich bei dem Hinweisgeber um einen Mitarbeiter im Ruhestand, der bei dem betroffenen Unternehmen beschäftigt war und ignoriert wurde, als er das Fehlverhalten intern meldete.


Folgen des U.S. Whistleblower-Programms für die Kartellrechts-Compliance


Das Whistleblower-Programm schafft neue Anreize in den USA, kartellrechtlich (oder anderweitig) verdächtige Sachverhalte dem DoJ zu melden. Je nach Dimension des Vorwurfs ist nicht auszuschließen, dass auch Kartellbehörden in weiteren Ländern in die Ermittlungen einbezogen werden. Erwägen Unternehmen, einen Kartellverstoß (mit Blick auf eine Bußgeldminderung) durch einen Kronzeugenantrag offenzulegen, gilt es in einem möglichen „Windhundrennen“ künftig nicht nur die Mitkartellanten im Blick zu behalten, sondern auch mögliche Hinweisgeber in den USA, die in Aussicht auf erhebliche finanzielle Zahlungen Kontakt zur Kartellbehörde suchen könnten. 
Unternehmen, die in den USA tätig sind oder dies planen, müssen Compliance-Meldungen daher noch ernster nehmen und bestmöglich aufklären. Eine funktionierende Compliance mit Meldestellen und etablierten Prozessen hilft dabei, Kartell- und andere Compliance-Verstöße zu vermeiden oder schnellstmöglich aufzudecken.
Es ist davon auszugehen, dass das Whistleblower-Programm in den USA zu einer deutlichen Zunahme der Meldungen beim DoJ führen wird. Ob dieses Programm auch zum Vorbild für die EU oder Deutschland wird, wo die Europäische Kommission und das Bundeskartellamt schon seit längerer Zeit rückläufige Kronzeugenanträge feststellen, bleibt abzuwarten. Es wäre jedenfalls nicht das erste Mal, dass Entwicklungen aus dem U.S.-Kartellrecht und aus dem Compliance-Bereich zeitlich versetzt über den Atlantik die EU erreichen.

1.    Bundeskartellamt bittet Amazon zur Kasse: Abschöpfung von 59 Mio. € nach unzulässigen Preisvorgaben


Das Bundeskartellamt hat im Februar 2026 erstmals von seiner Befugnis zur Vorteilsabschöpfung bei Kartellverstößen Gebrauch gemacht und rund 59 Mio. € von Amazon eingezogen. Hintergrund sind Mechanismen zur Kontrolle und Beeinflussung der Händlerpreise auf der Online-Markplattform. Der Fall zeigt zweierlei:

1.    Das Bundeskartellamt schreckt nicht davor zurück, mit der Befugnis zur Vorteilsabschöpfung auch „neue Wege“ der Sanktionierung von Kartellverstößen zu gehen.
2.    Maßnahmen, die auf die Preisgestaltungsfreiheit von Händlern abzielen, sind weiterhin im Fokus der Kartellbehörden
.

Die Befugnis zur Vorteilsabschöpfung

Die Kartellbehörden können Kartellverstöße auf verschiedene Weisen sanktionieren, von der Abstellung eines bestimmten Verhaltens bis hin zum Bußgeld. Verstößt ein Unternehmen gegen Kartellrecht und erlangt es dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil, kann die Kartellbehörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens auch den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen. Hierfür gilt seit 2023 eine gesetzliche Vermutung, wonach bei einem Kartellverstoß ein abschöpfbarer Vorteil in Höhe von mindestens 1 % der mit dem Verstoß zusammenhängenden Inlandsumsätze vorliegt. Dies erleichtert die Anwendung für die Kartellbehörden erheblich. Das Bundeskartellamt hat im Februar 2026 erstmals von seiner Befugnis Gebrauch gemacht und in einem Verfahren gegen Amazon einen „wirtschaftlichen Vorteil“ von 59 Mio. € eingezogen. 

Der Fall Amazon

Das Verfahren gegen Amazon betrifft verschiedene Preiskontrollmechanismen auf der Online-Handelsplattform amazon.de. Amazon betreibt einerseits den bekannten Onlinemarktplatz „Amazon Marketplace“, auf dem rund 60 Prozent des Umsatzes im deutschen Online-Handel mit Waren generiert werden. Andererseits ist Amazon zugleich mit seinem Geschäftsbereich „Amazon Retail“ als Einzelhändler auf diesem Onlinemarktplatz tätig. Die übrigen Markplatzhändler verantworten ihre Preise auf dem Amazon Marketplace und tragen das wirtschaftliche Risiko ihrer Verkaufsaktivitäten selbst. In diesem wettbewerblichen Spannungsfeld – Amazon tritt mit „Amazon Retail“ auf seiner Online-Handelsplattform in direkten Wettbewerb zu den Marktplatzhändlern – wirft das Bundeskartellamt Amazon vor, seine Marktmacht durch verschiedene Preiskontrollmechanismen zulasten der Marktplatzhändler missbraucht zu haben. Als missbräuchlich erachtet das Bundeskartellamt insbesondere, dass Amazon Händlerangebote mit zu hoch bewerteten Verkaufspreisen entweder ganz vom Marktplatz entfernt oder nicht im hervorgehobenen Einkaufsfeld („Buy Box“) anzeigt. Nach Auffassung des Bundeskartellamts können die damit verbundenen Einschränkungen der Sichtbarkeit von Händlerangeboten erhebliche Umsatzeinbußen nach sich ziehen und Händler vom Marktplatz verdrängen, wenn sie aufgrund zu strenger Preisobergrenzen Produkte nicht mehr kostendeckend anbieten können. 

Da der vom Bundeskartellamt festgestellte Kartellverstoß nach wie vor andauert, hat es vorläufig nur einen Teilbetrag in Höhe von rund 59 Mio. € zur Abschöpfung festgesetzt (Stand März 2026). 

Einflussnahme auf Händlerpreise im Fokus der Kartellbehörden

Das Verfahren gegen Amazon fügt sich in den jüngeren Trend ein, dass europäische Kartellbehörden verstärkt Maßnahmen in den Blick nehmen, die auf eine Kontrolle oder Beeinflussung der Preisgestaltung von Händlern abzielen. Zuletzt hat die Europäische Kommission im Oktober 2025 Bußgelder in Höhe von über 157 Mio. € gegen die Luxus-Modeunternehmen Gucci, Chloé und Loewe verhängt. Diese hatten (unabhängig voneinander) Einzelhändler unter anderem dazu verpflichtet, nicht von empfohlenen Einzelhandelspreisen, Höchstrabatten und bestimmten Schlussverkaufszeiträumen abzuweichen, um den eigenen Direktvertrieb vor Wettbewerb von Seiten der Einzelhändler zu schützen. Auch das Bundeskartellamt sowie die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde haben 2025 Bußgelder in Höhe von insgesamt ca. 6,6 Mio. € gegen Sennheiser bzw. Sonova verhängt, weil diese ihre Vertragshändler zur Einhaltung der UVP gedrängt haben. Gegen die AVM Computersysteme Vertriebs GmbH (FRITZ!Box) sowie handelnde Mitarbeiter wurden 2024 vom Bundeskartellamt Bußgelder in Höhe von insgesamt knapp 16 Mio. € verhängt, weil sie sich mit Elektronikfachhändlern über Endverbraucherpreise (insbesondere als „Zielpreise“ deklarierte Mindestverkaufspreise zwischen UVP und Einkaufspreis) abgestimmt haben. In allen genannten Fällen wurde der Kartellverstoß durch den Einsatz digitaler Preisüberwachung, etwa mit Hilfe sogenannter Crawler, verstärkt.

Fazit

Der Fall Amazon zeigt, dass das Bundeskartellamt gewillt ist, Verstöße gegen das Kartellrecht künftig auch mit Hilfe seiner Befugnis zur Vorteilsabschöpfung im Rahmen von Verwaltungsverfahren zu ahnden. Der Fall bestätigt zudem einen jüngeren Trend: Europäische Kartellbehörden nehmen zunehmend Sachverhalte in den Blick, die die Vertriebskette und Maßnahmen zur Kontrolle und Beeinflussung von Händlerpreisen betreffen. Die Modalitäten rund um die Bildung des Verkaufspreises sind also weiterhin im Fokus der Kartellbehörden und deshalb besonders sensibel.

Rechtsgebiete

WEITERE VERÖFFENTLICHUNGEN

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram