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27.03.2026

Bundeskartellamt bittet Amazon zur Kasse: Abschöpfung von 59 Mio. € nach unzulässigen Preisvorgaben

Das Bundeskartellamt hat im Februar 2026 erstmals von seiner Befugnis zur Vorteilsabschöpfung bei Kartellverstößen Gebrauch gemacht und rund 59 Mio. € von Amazon eingezogen. Hintergrund sind Mechanismen zur Kontrolle und Beeinflussung der Händlerpreise auf der Online-Markplattform. Der Fall zeigt zweierlei:

1.    Das Bundeskartellamt schreckt nicht davor zurück, mit der Befugnis zur Vorteilsabschöpfung auch „neue Wege“ der Sanktionierung von Kartellverstößen zu gehen.

2.    Maßnahmen, die auf die Preisgestaltungsfreiheit von Händlern abzielen, sind weiterhin im Fokus der Kartellbehörden.

Die Befugnis zur Vorteilsabschöpfung
Die Kartellbehörden können Kartellverstöße auf verschiedene Weisen sanktionieren, von der Abstellung eines bestimmten Verhaltens bis hin zum Bußgeld. Verstößt ein Unternehmen gegen Kartellrecht und erlangt es dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil, kann die Kartellbehörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens auch den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen. Hierfür gilt seit 2023 eine gesetzliche Vermutung, wonach bei einem Kartellverstoß ein abschöpfbarer Vorteil in Höhe von mindestens 1 % der mit dem Verstoß zusammenhängenden Inlandsumsätze vorliegt. Dies erleichtert die Anwendung für die Kartellbehörden erheblich. Das Bundeskartellamt hat im Februar 2026 erstmals von seiner Befugnis Gebrauch gemacht und in einem Verfahren gegen Amazon einen „wirtschaftlichen Vorteil“ von 59 Mio. € eingezogen. 

Der Fall Amazon
Das Verfahren gegen Amazon betrifft verschiedene Preiskontrollmechanismen auf der Online-Handelsplattform amazon.de. Amazon betreibt einerseits den bekannten Onlinemarktplatz „Amazon Marketplace“, auf dem rund 60 Prozent des Umsatzes im deutschen Online-Handel mit Waren generiert werden. Andererseits ist Amazon zugleich mit seinem Geschäftsbereich „Amazon Retail“ als Einzelhändler auf diesem Onlinemarktplatz tätig. Die übrigen Markplatzhändler verantworten ihre Preise auf dem Amazon Marketplace und tragen das wirtschaftliche Risiko ihrer Verkaufsaktivitäten selbst. In diesem wettbewerblichen Spannungsfeld – Amazon tritt mit „Amazon Retail“ auf seiner Online-Handelsplattform in direkten Wettbewerb zu den Marktplatzhändlern – wirft das Bundeskartellamt Amazon vor, seine Marktmacht durch verschiedene Preiskontrollmechanismen zulasten der Marktplatzhändler missbraucht zu haben. Als missbräuchlich erachtet das Bundeskartellamt insbesondere, dass Amazon Händlerangebote mit zu hoch bewerteten Verkaufspreisen entweder ganz vom Marktplatz entfernt oder nicht im hervorgehobenen Einkaufsfeld („Buy Box“) anzeigt. Nach Auffassung des Bundeskartellamts können die damit verbundenen Einschränkungen der Sichtbarkeit von Händlerangeboten erhebliche Umsatzeinbußen nach sich ziehen und Händler vom Marktplatz verdrängen, wenn sie aufgrund zu strenger Preisobergrenzen Produkte nicht mehr kostendeckend anbieten können. 

Da der vom Bundeskartellamt festgestellte Kartellverstoß nach wie vor andauert, hat es vorläufig nur einen Teilbetrag in Höhe von rund 59 Mio. € zur Abschöpfung festgesetzt (Stand März 2026). 

Einflussnahme auf Händlerpreise im Fokus der Kartellbehörden
Das Verfahren gegen Amazon fügt sich in den jüngeren Trend ein, dass europäische Kartellbehörden verstärkt Maßnahmen in den Blick nehmen, die auf eine Kontrolle oder Beeinflussung der Preisgestaltung von Händlern abzielen. Zuletzt hat die Europäische Kommission im Oktober 2025 Bußgelder in Höhe von über 157 Mio. € gegen die Luxus-Modeunternehmen Gucci, Chloé und Loewe verhängt. Diese hatten (unabhängig voneinander) Einzelhändler unter anderem dazu verpflichtet, nicht von empfohlenen Einzelhandelspreisen, Höchstrabatten und bestimmten Schlussverkaufszeiträumen abzuweichen, um den eigenen Direktvertrieb vor Wettbewerb von Seiten der Einzelhändler zu schützen. Auch das Bundeskartellamt sowie die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde haben 2025 Bußgelder in Höhe von insgesamt ca. 6,6 Mio. € gegen Sennheiser bzw. Sonova verhängt, weil diese ihre Vertragshändler zur Einhaltung der UVP gedrängt haben. Gegen die AVM Computersysteme Vertriebs GmbH (FRITZ!Box) sowie handelnde Mitarbeiter wurden 2024 vom Bundeskartellamt Bußgelder in Höhe von insgesamt knapp 16 Mio. € verhängt, weil sie sich mit Elektronikfachhändlern über Endverbraucherpreise (insbesondere als „Zielpreise“ deklarierte Mindestverkaufspreise zwischen UVP und Einkaufspreis) abgestimmt haben. In allen genannten Fällen wurde der Kartellverstoß durch den Einsatz digitaler Preisüberwachung, etwa mit Hilfe sogenannter Crawler, verstärkt.

Fazit
Der Fall Amazon zeigt, dass das Bundeskartellamt gewillt ist, Verstöße gegen das Kartellrecht künftig auch mit Hilfe seiner Befugnis zur Vorteilsabschöpfung im Rahmen von Verwaltungsverfahren zu ahnden. Der Fall bestätigt zudem einen jüngeren Trend: Europäische Kartellbehörden nehmen zunehmend Sachverhalte in den Blick, die die Vertriebskette und Maßnahmen zur Kontrolle und Beeinflussung von Händlerpreisen betreffen. Die Modalitäten rund um die Bildung des Verkaufspreises sind also weiterhin im Fokus der Kartellbehörden und deshalb besonders sensibel.

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