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16.01.2024

Elternzeit und Elterngeld

Seit dem 1. Januar 2024 sind Arbeitgeber verpflichtet, den Beginn und das Ende der Elternzeit eines Mitarbeitenden der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse anzuzeigen. Dies gilt nicht für privat versicherte Mitarbeitende und für geringfügig Beschäftigte.

Zudem gilt für Geburten ab dem 1. April 2024 eine neue Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld. Paaren mit einem gemeinsamen zu versteuernden Jahreseinkommen von 200.000 Euro steht ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Elterngeld mehr zu. Für Alleinerziehende liegt die Grenze bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 150.000 Euro. Derzeit liegt die Einkommensgrenze noch bei 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende.

Ab dem 1. April 2025 wird die Einkommensgrenze für Paare auf ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 175.000 Euro pro Paar erneut abgesenkt.

Darüber hinaus kommt es zu Änderungen bei den sogenannten Partnermonaten. Das Basis-Elterngeld wird regelmäßig für zwölf Monate gewährt. Zusätzlich können zwei weitere Monate (sogenannte Partnermonate) Elterngeld bezogen werden, wenn der zweite Elternteil Elternzeit nimmt. Ab 1. April 2024 muss einer dieser beiden Monate in den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes genommen werden. In diesem Monat wird für das Elternpaar parallel Elterngeld ausgezahlt. Der zweite Partnermonat muss dann allein genommen werden. Bisher konnte frei gewählt werden, ob die beiden Partnermonate gleichzeitig oder nacheinander genommen wurden. Ausnahmen gibt es bei Mehrlings- und Frühgeburten.

Rechtsgebiete

WEITERE VERÖFFENTLICHUNGEN

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