Am 12. Juli 2024 wurde die europäische Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz („KI-Verordnung“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Vorschriften der KI-Verordnung gelten grundsätzlich ab dem 2. August 2026. Einige Regelungen gelten zum Teil bereits zuvor oder danach.
Ziele und Inhalte
Mit dieser Verordnung will die EU einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Einsatz von KI-Systemen schaffen. Damit soll zugleich ein hohes Schutzniveau im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit sowie bezüglich der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte gewährleistet werden. Die KI-VO enthält erstmals eine grundlegende Definition des von der KI-VO erfassten KI-Systems.
Risikobasierte Regulierung
Die KI-Systeme werden in der KI-Verordnung abhängig von ihrem jeweiligen Gefahrenpotenzial risikobasiert reguliert. Je höher der europäische Gesetzgeber das Risiko einschätzt, desto höher sind die Anforderungen an Anbieter, Hersteller, Betreiber, Einführer oder Händler solcher Systeme. Die KI-VO sieht folgende KI-Risikokategorien vor: 1. Verbotene Praktiken im KI-Bereich, 2. Hochrisiko-KI-Systeme, 3. KI-Systeme für direkte Interaktion und 4. KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck. Die verbotenen Praktiken beinhalten ein inakzeptables Risiko im Hinblick auf die Grundwerte der Europäischen Union, etwa im Bereich der Menschenrechte. Die höchste akzeptable Risikokategorie bilden Hochrisiko-Systeme, die in Anhang III der Verordnung aufgeführt werden. Für diese Systeme gelten umfangreiche organisatorische Vorgaben für die betroffenen Unternehmen, etwa bezüglich der Governance, des Risikomanagements, der menschlichen Aufsicht und der grundrechtsbezogenen Folgenabschätzung.
Versicherungsspezifische Aspekte
In Anhang III zur KI-VO werden KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Risikobewertung und Preisbildung in Bezug auf natürliche Personen in der von Lebens- und Krankenversicherung verwendet werden, als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft. Hier befürchtet der Unionsgesetzgeber „finanzielle Ausgrenzung und Diskriminierung“. Bei sonstigen KI-Systemen und KI-Modellen bei anderen Prozessen in den beiden Sparten Leben und Kranken sowie bei Unternehmen anderer Sparten beschränken sich die Anforderungen auf Transparenzpflichten. Daneben müssen von allen Versicherungsunternehmen nicht nur die Anforderungen der KI-VO, sondern zugleich die versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen und Anforderungen für die Unternehmensführung und das Risikomanagement beachtet werden, die im Versicherungssektor auch für den Einsatz von KI-Systemen gelten.
Sanktionen
Wie mittlerweile üblich, enthält auch diese Verordnung spürbare Sanktionen bei Verstößen gegen ihre Vorgaben. Die Sanktionshöhe hängt bei Bußgeldern davon ab, gegen welche Vorschrift das Unternehmen verstoßen hat. Sie reicht bei verbotenen KI-Praktiken bis zu 35 Mio. € und bei Verstößen gegen sonstige Vorgaben bis zu 15 Mio. €.
Bewertung
Die KI-VO bringt speziell im Bereich Leben und Kranken, aber auch für die anderen Versicherungsunternehmen signifikante Anforderungen mit sich. Angesichts der Komplexität der Regelungen und der Höhe der drohenden Sanktionen sollten sich betroffenen Unternehmen bereits jetzt mit den für sie, abhängig von ihrem Geschäftsmodell, jeweils geltenden Regelungen vertraut machen. Dabei und bei der Umsetzung der neuen Anforderungen in die Unternehmerpraxis unterstützen wir Sie gerne.
Außerdem bieten wir am 17. September 2024 von 13:00 Uhr bis 13:30 Uhr einen kostenlosen virtuellen KI-Lunch speziell für die Versicherungsbranche an, zu dem Sie sich über diesen Link anmelden können. Dort werden wir die branchenspezifischen Vorgaben näher beleuchten und praktische Anwendungsfälle des KI-Einsatzes behandeln.
2025
Für die Krankentagegeldversicherung gilt nach den Versicherungsbedingungen regelmäßig, dass kein höheres Krankentagegeld versichert werden kann, als das durchschnittliche Nettoeinkommen bei Abschluss der Versicherung. Sinkt das Nettoeinkommen später, kann der Versicherer das Krankentagegeld herabsetzen, auch wenn der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten ist.
Seit längerem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Qualität von Angeboten anhand von Schulnoten bewertet werden darf. Bei der Beurteilung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Allerdings ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Vergabe der jeweiligen Noten nachvollziehbar zu dokumentieren.
Am 13.03.2025 hat der Landtag das Gesetz für das schnellere Bauen beschlossen, das am 29.06.2025 in Kraft tritt. Die Novelle enthält weitreichende Änderungen sowohl verfahrensrechtlicher als auch materiell-rechtlicher Vorschriften. Die Bauministerin spricht in diesem Zusammenhang von einem „Paradigmenwechsel“. Die Baurechtsbehörden sollen nicht mehr zuerst fragen, was alles gegen ein Bauvorhaben sprechen könnte, sondern danach suchen, wie der Weg freigemacht werden kann.
Geht ein Mietverhältnis zu Ende und gibt der Mieter den Mietgegenstand beschädigt zurück, ist Eile geboten. Nach § 548 BGB verjähren nämlich Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Der Vermieter ist daher gehalten, die Mietsache unverzüglich auf Veränderungen oder Verschlechterungen zu untersuchen, damit er, wenn solche vorhanden sind, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einleiten kann. Der Lauf dieser sehr kurzen Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Wann dies der Fall ist, kann im Einzelfall streitig sein. In einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Mieter die Schlüssel zum Mietgegenstand in den (privaten) Briefkasten des Vermieters eingeworfen. Der Vermieter hat die Schlüssel an sich genommen und nicht
Die von Präsident Trump eingeführten Zölle und der drohende Handelskrieg, Lieferkettenprobleme, Fachkräftemangel, Energie- und Rohstoffkosten, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und und und – die Herausforderungen, die sich den Unternehmen in Deutschland stellen, sind äußerst vielfältig und komplex. Die aktuelle wirtschaftliche Lage verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, frühzeitig die drohenden Gefahren für ein Unternehmen zu erkennen und entsprechend zu handeln. Die Verantwortung hierfür trägt die Geschäftsleitung. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Pflichten der Geschäftsleitung zur Krisenfrüherkennung geben und macht Vorschläge für die Umsetzung in der Praxis.