
Am 12. Juli 2024 wurde die europäische Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz („KI-Verordnung“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Vorschriften der KI-Verordnung gelten grundsätzlich ab dem 2. August 2026. Einige Regelungen gelten zum Teil bereits zuvor oder danach.
Ziele und Inhalte
Mit dieser Verordnung will die EU einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Einsatz von KI-Systemen schaffen. Damit soll zugleich ein hohes Schutzniveau im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit sowie bezüglich der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte gewährleistet werden. Die KI-VO enthält erstmals eine grundlegende Definition des von der KI-VO erfassten KI-Systems.
Risikobasierte Regulierung
Die KI-Systeme werden in der KI-Verordnung abhängig von ihrem jeweiligen Gefahrenpotenzial risikobasiert reguliert. Je höher der europäische Gesetzgeber das Risiko einschätzt, desto höher sind die Anforderungen an Anbieter, Hersteller, Betreiber, Einführer oder Händler solcher Systeme. Die KI-VO sieht folgende KI-Risikokategorien vor: 1. Verbotene Praktiken im KI-Bereich, 2. Hochrisiko-KI-Systeme, 3. KI-Systeme für direkte Interaktion und 4. KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck. Die verbotenen Praktiken beinhalten ein inakzeptables Risiko im Hinblick auf die Grundwerte der Europäischen Union, etwa im Bereich der Menschenrechte. Die höchste akzeptable Risikokategorie bilden Hochrisiko-Systeme, die in Anhang III der Verordnung aufgeführt werden. Für diese Systeme gelten umfangreiche organisatorische Vorgaben für die betroffenen Unternehmen, etwa bezüglich der Governance, des Risikomanagements, der menschlichen Aufsicht und der grundrechtsbezogenen Folgenabschätzung.
Versicherungsspezifische Aspekte
In Anhang III zur KI-VO werden KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Risikobewertung und Preisbildung in Bezug auf natürliche Personen in der von Lebens- und Krankenversicherung verwendet werden, als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft. Hier befürchtet der Unionsgesetzgeber „finanzielle Ausgrenzung und Diskriminierung“. Bei sonstigen KI-Systemen und KI-Modellen bei anderen Prozessen in den beiden Sparten Leben und Kranken sowie bei Unternehmen anderer Sparten beschränken sich die Anforderungen auf Transparenzpflichten. Daneben müssen von allen Versicherungsunternehmen nicht nur die Anforderungen der KI-VO, sondern zugleich die versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen und Anforderungen für die Unternehmensführung und das Risikomanagement beachtet werden, die im Versicherungssektor auch für den Einsatz von KI-Systemen gelten.
Sanktionen
Wie mittlerweile üblich, enthält auch diese Verordnung spürbare Sanktionen bei Verstößen gegen ihre Vorgaben. Die Sanktionshöhe hängt bei Bußgeldern davon ab, gegen welche Vorschrift das Unternehmen verstoßen hat. Sie reicht bei verbotenen KI-Praktiken bis zu 35 Mio. € und bei Verstößen gegen sonstige Vorgaben bis zu 15 Mio. €.
Bewertung
Die KI-VO bringt speziell im Bereich Leben und Kranken, aber auch für die anderen Versicherungsunternehmen signifikante Anforderungen mit sich. Angesichts der Komplexität der Regelungen und der Höhe der drohenden Sanktionen sollten sich betroffenen Unternehmen bereits jetzt mit den für sie, abhängig von ihrem Geschäftsmodell, jeweils geltenden Regelungen vertraut machen. Dabei und bei der Umsetzung der neuen Anforderungen in die Unternehmerpraxis unterstützen wir Sie gerne.
Außerdem bieten wir am 17. September 2024 von 13:00 Uhr bis 13:30 Uhr einen kostenlosen virtuellen KI-Lunch speziell für die Versicherungsbranche an, zu dem Sie sich über diesen Link anmelden können. Dort werden wir die branchenspezifischen Vorgaben näher beleuchten und praktische Anwendungsfälle des KI-Einsatzes behandeln.
2025
Ein wegweisendes Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Betreiber von generativer Künstlicher Intelligenz (KI). Eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Songtextern vertritt, klagte erfolgreich gegen die Betreiber eines bekannten KI-Chatbots. Der Vorwurf: Der Chatbot wurde mit urheberrechtlich geschützten Liedtexten trainiert und gab diese auf Anfrage wieder aus, teilweise in veränderter Form.
2025
Mindestlohn und Verdienstgrenze für Minijobs
Zum Jahreswechsel wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 € auf 13,90 € brutto pro geleistete Arbeitsstunde angehoben. Bereits jetzt steht fest, dass er ein Jahr später auf 14,60 € steigen wird.
Seit 2022 steigt die „Minijob-Grenze“ mit jeder Mindestlohnerhöhung dynamisch, damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden im Minijob möglich bleibt. Die Verdienstgrenze für die geringfügige Beschäftigung beträgt daher ab dem 1.Januar 603,00 € brutto pro Monat, ab 2027 liegt die Grenze bei 633,00 €.
Die Vergütung von Arbeitnehmern besteht häufig aus einem festen Grundgehalt und einem variablen Anteil, der an die Erreichung bestimmter Ziele gekoppelt ist. Diese kann als Zielvereinbarung ausgestaltet sein, bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ziele gemeinsam festlegen oder als Zielvorgabe, bei der der Arbeitgeber die Ziele einseitig festlegt.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung und anschließender Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist liegt regelmäßig kein böswilliges Unterlassen des Arbeitnehmers i.S.v. § 615 S. 2 BGB vor, wenn nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird.
Im Frühjahr 2026 steht die nächste Wahlperiode für die regelmäßigen Betriebsratswahlen an. Die turnusgemäßen Wahlen finden zwischen dem 01. März und 31. Mai 2026 statt. Für Arbeitgeber ist bereits jetzt ein guter Zeitpunkt, sich frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, dem organisatorischen Ablauf und den eigenen Handlungspflichten auseinanderzusetzen. Der folgende Überblick soll Ihnen Orientierung und zugleich praktische Hinweise für eine reibungslose Durchführung geben.