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04.11.2024

Gesetz für das schnellere Bauen

Seit Juli 2024 liegt der Entwurf des Gesetzes für das schnellere Bauen vor, der weitreichende Änderungen der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht vorsieht, die das Bauen schneller, einfacher und kostengünstiger machen sollen. Mit dem Artikelgesetz ist weiter eine Änderung der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) vorgesehen, außerdem sollen die Bestimmungen der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) in die LBO integriert werden. Als gesetzgeberische Ziele werden die Optimierung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren sowie der Abbau baulicher Standards und der Ausbau erneuerbarer Energien angegeben. Das Gesetz soll nach Durchlaufen des Gesetzgebungsverfahrens im Jahr 2025 in Kraft treten.

In formeller Hinsicht ist vorgesehen, das vereinfachte Verfahren auf sämtliche Bauvorhaben mit der Ausnahme von Sonderbauten auszuweiten. Der Anwendungsbereich des traditionellen Baugenehmigungsverfahrens bliebe damit auf die Genehmigung ausschließlich von Sonderbauten beschränkt. Im vereinfachten Verfahren soll eine Genehmigungsfiktion geschaffen werden, wonach das Bauvorhaben einschließlich beantragter Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach Ablauf der Monatsfrist als genehmigt gilt. Bei der im November 2023 in ihrem Anwendungsbereich ohnehin schon deutlich eingeschränkten Angrenzerbenachrichtigung ist geplant, die Frist zur Erhebung von Einwendungen von vier auf zwei Wochen zu verkürzen. Die Liste der verfahrensfreien Vorhaben wird ausgeweitet. Weiter soll das baurechtliche Widerspruchsverfahren (auch in denkmalschutzrechtlichen Konstellationen) abgeschafft werden, sodass bei Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden muss.

Neben diesen formellen Änderungen sind auch materielle Neuerungen geplant. So sollen beispielsweise der Inhalt und die Reichweite des Bestandsschutzes klarer geregelt oder das Bauen im Bestand vereinfacht werden. Im Hinblick auf den gewünschten Ausbau erneuerbarer Energien ist eine Regelung vorgesehen, wonach örtliche Bauvorschriften kraft Gesetzes unwirksam werden, wenn sie die Nutzung erneuerbarer Energien einschränken.

KONTAKT

Dr. Nadine Holzapfel Partnerin
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Partnerin; Rechtsanwältin; Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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