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05.11.2026

Health Claims: EuGH schafft Klarheit zu Pflichtangaben in der Werbung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH; Az. C-657/24 – Kyberg Pharma) hat zur Lebensmittel- und Nahrungsergänzungsmittel-Werbung klargestellt: Wer mit gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims) wirbt, muss die gesetzlichen Pflichtinformationen nach Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung nicht zwingend in jeder schriftlichen Werbeanzeige wiederholen – vorausgesetzt, die Produktverpackung selbst ist ordnungsgemäß gekennzeichnet.
Art. 10 Abs. 2 Health-Claims-VO bestimmt, dass derjenige, der mit Health Claims für Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln) wirbt, bestimmte Pflichtangaben machen muss. Dazu gehört u.a. ein Hinweis auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung und gesunde Lebensweise. Dabei stellte sich die Frage: Müssen die Hinweise immer in Kennzeichnung und in der Werbung stehen? Oder vorrangig in der Kennzeichnung und in der Werbung nur dann, wenn sie auf dem Produkt selbst fehlen? Wegen dieser Unklarheit hatte der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, in dem diese Frage entscheidend war, und die Frage dem EuGH vorgelegt.


Die Kernpunkte der EuGH-Entscheidung:

Der Gerichtshof stellte klar, dass Werbeanzeigen vom unionsrechtlichen Begriff der Kennzeichnung zu trennen sind. Die Kennzeichnung dient primär der Information beim Kauf; Werbung verfolgt einen verkaufsfördernden Zweck.

Trägt das Produkt selbst (die Kennzeichnung/Verpackung) die nach Art. 10 Abs. 2 Health-Claims-VO erforderlichen Pflichtangaben, müssen diese nicht zusätzlich in der Werbung wiederholt werden. Nur wenn es an einer solchen Kennzeichnung am Produkt fehlt, greift die Verpflichtung, diese Hinweise in der Werbung zu platzieren.


Praxisfolgen: Mehr Freiraum für Marketing, aber Sorgfaltspflicht am Point of Sale

Für Hersteller, Vertriebe und Marketingagenturen bringt die Entscheidung Rechtssicherheit: Print- und Digital-Ads, Plakate oder Social-Media-Werbemittel müssen nicht die nach Art. 10 Abs. 2 Health-Claims-VO vorgesehenen Pflichtangaben enthalten, was die kreative Gestaltung erleichtert. Neben dem Hinweis auf die Ernährung und Lebensweise sind dies Hinweise zu Menge und Verzehrmuster zur Erzielung der Wirkung, Warnhinweise für bestimmte Personengruppen und/oder Warnhinweise bei übermäßigem Verzehr.

Die Entbehrlichkeit in der Werbung steht und fällt damit, dass das Produktetikett bzw. die Verpackung die Pflichtangaben nach Art. 10 Abs. 2 Health-Claims-VO vollständig, gut lesbar und rechtskonform abbildet. Zudem müssen die verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben als solche weiterhin den Vorgaben der Verordnung entsprechen und zugelassen sein.

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Werbekampagnen sowie bei der Prüfung Ihrer Produktkennzeichnungen im Health- und Food-Bereich. Sprechen Sie uns gerne an.

Autor

Philip Malcolm Kohl Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Partner; Rechtsanwalt; Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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