
Der Europäische Gerichtshof (EuGH; Az. C-657/24 – Kyberg Pharma) hat zur Lebensmittel- und Nahrungsergänzungsmittel-Werbung klargestellt: Wer mit gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims) wirbt, muss die gesetzlichen Pflichtinformationen nach Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung nicht zwingend in jeder schriftlichen Werbeanzeige wiederholen – vorausgesetzt, die Produktverpackung selbst ist ordnungsgemäß gekennzeichnet.
Art. 10 Abs. 2 Health-Claims-VO bestimmt, dass derjenige, der mit Health Claims für Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln) wirbt, bestimmte Pflichtangaben machen muss. Dazu gehört u.a. ein Hinweis auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung und gesunde Lebensweise. Dabei stellte sich die Frage: Müssen die Hinweise immer in Kennzeichnung und in der Werbung stehen? Oder vorrangig in der Kennzeichnung und in der Werbung nur dann, wenn sie auf dem Produkt selbst fehlen? Wegen dieser Unklarheit hatte der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, in dem diese Frage entscheidend war, und die Frage dem EuGH vorgelegt.
Die Kernpunkte der EuGH-Entscheidung:
Der Gerichtshof stellte klar, dass Werbeanzeigen vom unionsrechtlichen Begriff der Kennzeichnung zu trennen sind. Die Kennzeichnung dient primär der Information beim Kauf; Werbung verfolgt einen verkaufsfördernden Zweck.
Trägt das Produkt selbst (die Kennzeichnung/Verpackung) die nach Art. 10 Abs. 2 Health-Claims-VO erforderlichen Pflichtangaben, müssen diese nicht zusätzlich in der Werbung wiederholt werden. Nur wenn es an einer solchen Kennzeichnung am Produkt fehlt, greift die Verpflichtung, diese Hinweise in der Werbung zu platzieren.
Praxisfolgen: Mehr Freiraum für Marketing, aber Sorgfaltspflicht am Point of Sale
Für Hersteller, Vertriebe und Marketingagenturen bringt die Entscheidung Rechtssicherheit: Print- und Digital-Ads, Plakate oder Social-Media-Werbemittel müssen nicht die nach Art. 10 Abs. 2 Health-Claims-VO vorgesehenen Pflichtangaben enthalten, was die kreative Gestaltung erleichtert. Neben dem Hinweis auf die Ernährung und Lebensweise sind dies Hinweise zu Menge und Verzehrmuster zur Erzielung der Wirkung, Warnhinweise für bestimmte Personengruppen und/oder Warnhinweise bei übermäßigem Verzehr.
Die Entbehrlichkeit in der Werbung steht und fällt damit, dass das Produktetikett bzw. die Verpackung die Pflichtangaben nach Art. 10 Abs. 2 Health-Claims-VO vollständig, gut lesbar und rechtskonform abbildet. Zudem müssen die verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben als solche weiterhin den Vorgaben der Verordnung entsprechen und zugelassen sein.
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Werbekampagnen sowie bei der Prüfung Ihrer Produktkennzeichnungen im Health- und Food-Bereich. Sprechen Sie uns gerne an.
2026
Wer ein Geschäft finanziert, Mietverträge unterschreibt oder Betriebsmittel stellt, ist noch lange nicht Inhaber des Firmennamens: Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 32/25) hat in einem Grundsatzbeschluss bekräftigt, dass das Recht am Unternehmenskennzeichen originär allein in der Person entsteht, die im Außenverhältnis – etwa im Impressum und auf Werbematerialien – als Betreiber auftritt.
Darf der Name einer weltberühmten Persönlichkeit als Marke monopolisiert werden? Die Große Beschwerdekammer des Amts der EU für Geistiges Eigentum (EUIPO) hat in einer Grundsatzentscheidung zur Marke „GEORGE ORWELL“ (Az. R 2248/2019-G) eine Unterscheidung getroffen, die auch für andere Marken wichtig sein kann: Maßgeblich für die Beantwortung der Frage ist, ob die beanspruchte Ware überhaupt einen geistigen Inhalt haben kann. Während Medien, Bücher und Bildungsangebote am Schutzhindernis des beschreibenden Inhalts scheitern, bleibt der Weg für klassische Konsumgüter grundsätzlich offen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH; Az. C-657/24 – Kyberg Pharma) hat zur Lebensmittel- und Nahrungsergänzungsmittel-Werbung klargestellt: Wer mit gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims) wirbt, muss die gesetzlichen Pflichtinformationen nach Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung nicht zwingend in jeder schriftlichen Werbeanzeige wiederholen – vorausgesetzt, die Produktverpackung selbst ist ordnungsgemäß gekennzeichnet.
2026
Ein Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer muss dem Geschädigten auch solche Kosten ersetzen, die dadurch entstehen, dass eine Fachwerkstatt das Fahrzeug unsachgemäß, zu umfangreich oder zu teuer repariert. Insoweit trägt der Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko. Der Geschädigte muss allerdings im Gegenzug etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt an den Versicherer abtreten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 14.10.2026 klargestellt, dass nach wirksamer Zuschlagserteilung grundsätzlich kein vergaberechtlicher Primärrechtsschutz mehr zur Verfügung steht. Im entschiedenen Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber Beförderungsleistungen europaweit ausgeschrieben und vergeben. Im Vertrag hatte er sich eine einseitige Verlängerungsoption um ein Jahr vorbehalten. Obwohl der Auftragnehmer wegen erheblicher Kostensteigerungen eine Verlängerung des Vertrags über die ursprünglich vereinbarte Laufzeit hinaus kurz vor deren Ablauf ablehnte, übte der Auftraggeber die Option aus.