Die Entscheidung, Cannabis zu legalisieren, ist gefallen. Allerdings müssen Personen, die sich dafür entscheiden, Cannabis zu rauchen, noch immer fürchten ihren Führerschein zu verlieren. Trotz der Entkriminalisierung bleibt das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis verboten. Die Gesetzgebung zur Legalisierung von Cannabis durch die Ampelregierung ist am 1. April 2024 in Kraft getreten. Erwachsene dürfen die Substanz dann unter bestimmten Bedingungen besitzen und anbauen. Parallel zur Legalisierung hat ein Expertengremium einen THC-Grenzwert für Cannabis im Straßenverkehr empfohlen.
Das Bundesverkehrsministerium gab am Donnerstag, den 28. März, bekannt, dass eine Konzentration von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum für den Wirkstoff THC vorgeschlagen wird. Das Erreichen dieses Wertes, so das Ministerium, sei nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft für die Verkehrssicherheit beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht förderlich.
Derzeit gibt es keinen gesetzlichen Grenzwert für Cannabis am Steuer, der mit dem 0,5-Promille-Grenzwert für Alkohol vergleichbar wäre. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit einen Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum festgelegt, bei dessen Überschreitung Sanktionen verhängt werden können.
Die Umsetzung des empfohlenen Grenzwerts erfordert ein Gesetz durch den Bundestag. Er gilt daher nicht mit Beginn der Teillegalisierung von Cannabis am vergangenen 01. April. Bis zur Novellierung der Straßenverkehrsordnung gilt die bisherige Rechtsprechung und der Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum.
Auch der ADAC ist der Auffassung, dass der THC-Blutserumgrenzwert von 3,5 ng/ml die Obergrenze dessen darstellt, was im Sinne der Verkehrssicherheit vertretbar ist. Grund für eine Anhebung ist der Abbau von THC im Blut. Während Alkohol im Blutkreislauf gleichmäßig verstoffwechselt wird, wird der Abbau von THC von verschiedenen Faktoren wie der körperlichen Gesundheit, der Art des Cannabiskonsums und der Häufigkeit des Konsums beeinflusst. Es gibt zwar allgemeine Richtwerte, aber die tatsächliche Dauer der Nachweisbarkeit kann von Person zu Person sehr unterschiedlich sein. Cannabis kann also deutlich länger im Blut nachgewiesen werden als beispielsweise Alkohol. Nach dem Rauchen oder Inhalieren von Cannabis gelangt THC rasch in den Blutkreislauf und erreicht innerhalb von Minuten seine höchste Konzentration. Danach sinkt die Konzentration rasch ab und halbiert sich manchmal innerhalb von 45 bis 60 Minuten. Bei gelegentlichem Konsum können Konzentrationen, die den derzeitigen Grenzwert für den Straßenverkehr von 1,0 ng/ml überschreiten, etwa sechs Stunden lang bestehen bleiben. Bei regelmäßigem Konsum reichert sich THC jedoch im Gewebe an und wird langsam in den Blutkreislauf umverteilt, so dass es mehrere Tage dauern kann, bis der Grenzwert unterschritten ist. THC kann im Durchschnitt drei Tage nach dem Konsum im Blut nachgewiesen werden, wobei Metaboliten bis zu einem Monat lang nachweisbar sind. Regelmäßige Cannabiskonsumenten neigen dazu, über einen längeren Zeitraum Spuren im Blut zu haben.
Auch bei einer Gesetzesänderung oder einer möglichen Anpassung des Grenzwertes sollten Personen, die unter dem Einfluss von Cannabis stehen, nach Ansicht des ADAC auf das Führen von Fahrzeugen verzichten.
Für Cannabis-Patienten gibt es hingegen keine Einschränkung. Nach § 24a StVG liegt keine Ordnungswidrigkeit vor, wenn "der Stoff aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eines für eine bestimmte Krankheit verordneten Arzneimittels stammt." Im Falle einer Kontrolle und eines positiven Tests - wobei auch hier die Schwelle von 1,0 ng/ml THC im Blutserum gilt - werden Personen mit einem Cannabis-Rezept also nicht zur Verantwortung gezogen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht, wenn Beeinträchtigungssymptome erkennbar sind. In solchen Fällen kann nach § 316 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden. Wer andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, muss mit härteren Strafen rechnen.
Darüber hinaus plädiert der ADAC dafür, Fahranfänger bei möglichen berauschenden Wirkungen weiterhin ab einem Schwellenwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum zu sanktionieren, ähnlich wie bei Alkohol. Zudem sollten alternative Messverfahren, wie die Analyse von Mundhöhlenflüssigkeit, zur Beurteilung oder zum Nachweis einer akuten Beeinträchtigung durch Cannabiskonsum vor dem Fahren in Betracht gezogen werden. Die Wirksamkeit dieser neuen Messverfahren sollte vor ihrer Einführung umfassend bewertet werden.
Wichtig ist zudem, dass der Grenzwert auch für Fahrradfahrer gilt.
Bereits seit Jahren wird in der Fachwelt diskutiert, ob der Grenzwert für das Fahren unter Cannabiseinfluss angemessen oder zu streng angesetzt ist. Verkehrssicherheits- und Verkehrsrechtsexperten in Deutschland haben immer wieder empfohlen, den derzeit zulässigen THC-Blutwert für das Autofahren anzuheben. Sie begründen dies damit, dass der derzeitige THC-Grenzwert von 1,0 Nanogramm lediglich den Cannabiskonsum anzeigt, aber keinen eindeutigen Hinweis auf eine verkehrssicherheitsrelevante Beeinträchtigung liefert.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Grenzwerte nach der Legalisierung entwickeln.
Quellen:
https://www.adac.de/news/cannabis-am-steuer/
https://www.brisant.de/gesundheit/drogen/kiffen-autofahren-180.html
https://www.auto-motor-und-sport.de/verkehr/cannabiskonsum-kiffen-autofahren-recht-regelungen-v4/
2024
Am 5. Juli 2024 wurde die europäische Richtlinie über nachhaltigkeitsbezogene Sorgfaltspflichten von Unternehmen („Sorgfaltspflichten-RL“) bekannt gemacht und ist 20 Tage danach in Kraft getreten. Für die Richtlinie wird auch die Abkürzung CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) benutzt. Die Richtlinie muss der deutsche Gesetzgeber spätestens bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen. Diese Umsetzung wird zu deutlichen Änderungen im aktuellen deutschen Recht führen, vor allem im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
2024
Der Startschuss für Anbauvereinigungen zum gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis steht kurz bevor. Am 01. Juli 2024 treten alle Bestimmungen des KCanG in Kraft. Mit Inkrafttreten der Vorschriften können Anbauvereinigungen nun endlich den Antrag auf Erteilung einer Anbauerlaubnis stellen. Es ist jedoch Vorsicht geboten, denn es sollten erst alle notwendigen „Hausaufgaben“ erledigt sein. Andernfalls droht eine einfache und schnelle Ablehnung.
Diebstähle finden typischerweise in Abwesenheit von Zeugen statt und sind nicht nur aus diesem Grund meist schwierig nachzuweisen. Überall dort, wo in Versicherungsverträgen Diebstähle versichert sind, z. B. beim Kfz-Diebstahl in der Kaskoversicherung, billigt der Bundesgerichtshof dem Versicherungsnehmer daher Beweiserleichterungen zu. Dieser muss nur das „äußere Bild“ eines Diebstahls nachweisen. Gelingt ihm dies, muss der Versicherer beweisen, dass der Diebstahl vorgetäuscht war.
Architektenwettbewerbe werden in der Regel nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) durchgeführt. Die RPW 2013 sehen u. a. eine Beteiligung der zuständigen Architektenkammer vor sowie die Auslobung von Preisgeldern für die erfolgreichen Wettbewerbsbeiträge.
Mit Urteil vom 16.05.2024 hat das Oberlandesgericht Stuttgart einem Bieter Schadenersatz zugesprochen, dessen Angebot von der Vergabestelle wegen eines Kalkulationsfehlers ausgeschlossen worden war. Der Bieter hatte Stahl-Positionen mit Einheitspreisen zwischen 1,19 €/t und 3,68 €/t angeboten. Dabei war er versehentlich von einem Kilo- statt einem Tonnen-Preises ausgegangen. Obwohl der Bieter erklärte, zum Angebot stehen zu wollen, da es in seiner Gesamtheit