
Kündigt ein Vermieter ein Wohnraummietverhältnis fristlos außerordentlich aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich, ohne dazu in der Sache berechtigt zu sein und nimmt er den Mieter dennoch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch, kann die Geltendmachung dieser unberechtigten Ansprüche zu einem Schadenersatzanspruch des Mieters führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich daher ein Vermieter schadenersatzpflichtig machen, wenn er schuldhaft eine in der Sache unberechtigte Kündigung ausspricht, dem Mieter dadurch die weitere Nutzung der Wohnung vorwerfbar streitig macht und dem Mieter aufgrund dessen ein Schaden entsteht. Kein Schadenersatzanspruch des Mieters entsteht allerdings, wenn die Kündigung in der Sache berechtigt ist und ihre Wirksamkeit lediglich aus formalen Gründen scheitert. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung bestätigt.
Im entschiedenen Fall ging es um Räumlichkeiten, die auf dem Gelände einer Kirchengemeinde als Wohnung vermietet waren. Das Mietverhältnis wurde durch die Vermieterin u. a. gekündigt, weil die Mieterin auf einer von ihr betriebenen Internetseite herabsetzende Aussagen über die Kirchengemeinde sowie deren ehrenamtliche Mitarbeiter veröffentlicht hatte, teilweise unter Nennung vollständiger Namen, deren Arbeitsstätte sowie weiteren Angaben, aus denen sich die Privatadressen ermitteln ließen. In der Sache waren die wiederholt ausgesprochenen Kündigungen der Vermieterin berechtigt. Formal scheiterte die Wirksamkeit allerdings daran, dass die Vollmacht für die die Kündigung aussprechenden Rechtsanwälte nicht ordnungsgemäß ausgestellt war, insbesondere das vorgeschriebene Siegel der Kirchengemeinde fehlte.
Der Bundesgerichtshof stellte den Fall der nicht wirksam erteilten Vollmacht dem Fall einer wegen Nichteinhaltung der formellen Anforderungen unwirksamen Kündigungserklärung bei materiellem Bestehen eines Kündigungsrechts gleich. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass der Vermieter, der wegen des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen einer Kündigung zu dieser berechtigt sei, seine mietvertraglichen Pflichten gegenüber dem Mieter nicht verletze, wenn ihm bei der Ausübung dieser Kündigung ein formeller Fehler unterläuft, der im Ergebnis zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung führt. Insbesondere treffe den Vermieter gegenüber dem Mieter keine vertragliche Nebenpflicht, bei Ausspruch einer in der Sache berechtigten Kündigung deren formelle Voraussetzungen zu beachten bzw. eine aus formellen Gründen unwirksame Kündigung zu unterlassen. Mangels einer vorwerfbaren Pflichtverletzung lehnte der Bundesgerichtshof eine Schadenersatzhaftung des Vermieters im Ergebnis ab.
Auch wenn mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt wird, dass Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter grundsätzlich nicht bestehen, wenn eine Kündigung in der Sache zwar berechtigt ist, diese aber aus formalen Gründen nicht wirksam wird, bleibt zu betonen, dass die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses der Schriftform bedarf und insbesondere auch bei einer ordentlichen Kündigung die Angabe der Kündigungsgründe Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Auch wenn der Vermieter keine Schadenersatzhaftung zu befürchten hat, wenn er die formalen Anforderungen nicht erfüllt, so wird er bei Vorliegen von Kündigungsgründen ein erhebliches Interesse daran haben, dass seine Kündigung auch wirksam wird, was eben nur der Fall ist, wenn sie nicht nur in der Sache begründet ist, sondern auch die formalen Voraussetzungen erfüllt.
2026
Ein Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer muss dem Geschädigten auch solche Kosten ersetzen, die dadurch entstehen, dass eine Fachwerkstatt das Fahrzeug unsachgemäß, zu umfangreich oder zu teuer repariert. Insoweit trägt der Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko. Der Geschädigte muss allerdings im Gegenzug etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt an den Versicherer abtreten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 14.10.2026 klargestellt, dass nach wirksamer Zuschlagserteilung grundsätzlich kein vergaberechtlicher Primärrechtsschutz mehr zur Verfügung steht. Im entschiedenen Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber Beförderungsleistungen europaweit ausgeschrieben und vergeben. Im Vertrag hatte er sich eine einseitige Verlängerungsoption um ein Jahr vorbehalten. Obwohl der Auftragnehmer wegen erheblicher Kostensteigerungen eine Verlängerung des Vertrags über die ursprünglich vereinbarte Laufzeit hinaus kurz vor deren Ablauf ablehnte, übte der Auftraggeber die Option aus.
Ein Schulträger schrieb für mehrere Schulen 665 Tablets aus und gab dabei Apple-iPads vor. Samsung, das sich durch die produktspezifische Vorgabe an einer Bewerbung gehindert sah, beanstandete die nicht produktneutrale Ausschreibung und den damit einhergehenden Ausschluss anderer Hersteller. Die Stadt als öffentlicher Auftraggeber berief sich für die verpflichtende Vorgabe der iPads u. a. auf das vorhandene, nur mit Apple-Geräten kompatible Mobile-Device-Management-System, den Aufwand eines Systemwechsels und mögliche Schwierigkeiten bei einem Mischbetrieb.
Mit Beschluss vom 02.09.2026 gab das Oberlandesgericht Düsseldorf Samsung Recht: Eine produktspezifische Ausschreibung sei zwar ausnahmsweise möglich, etwa wenn andernfalls ein unverhältnismäßiger Mehraufwand oder eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Funktionalität drohe. Die dafür angeführten Gründe müssten jedoch konkret, nachvollziehbar und gegebenenfalls belegt sein. Pauschale Hinweise auf zusätzliche Arbeit, mögliche Kompatibilitätsprobleme und Systemrisiken genügten nicht. Auch der behauptete Umstellungsaufwand und die angesetzten Kosten für das Mobile-Device-Management-System seien vom Auftraggeber nicht plausibel belegt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob die Entscheidung der Vergabekammer auf und verpflichtete den Auftraggeber, das Verfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in den Stand vor der Bekanntmachung zurückzuversetzen. Die Vergabestelle muss die Tablets nun entweder produktneutral ausschreiben oder aber konkrete Gründe nennen, die eine produktspezifische Ausschreibung rechtfertigen. Wer als öffentlicher Auftraggeber ein bestimmtes Produkt vorgeben will, muss die Ausnahme von der Produktneutralität mit konkreten Tatsachen und belastbaren Berechnungen begründen und diese Gründe im Vergabevermerk dokumentieren. Allgemeine Hinweise auf Probleme und Schwierigkeiten, die beim Einsatz anderer Produkte entstehen können, reichen als Begründung nicht aus.
Kündigt ein Vermieter ein Wohnraummietverhältnis fristlos außerordentlich aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich, ohne dazu in der Sache berechtigt zu sein und nimmt er den Mieter dennoch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch, kann die Geltendmachung dieser unberechtigten Ansprüche zu einem Schadenersatzanspruch des Mieters führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich daher ein Vermieter schadenersatzpflichtig machen, wenn er schuldhaft eine in der Sache unberechtigte Kündigung ausspricht, dem Mieter dadurch die weitere Nutzung der Wohnung vorwerfbar streitig macht und dem Mieter aufgrund dessen ein Schaden entsteht. Kein Schadenersatzanspruch des Mieters entsteht allerdings, wenn die Kündigung in der Sache berechtigt ist und ihre Wirksamkeit lediglich aus formalen Gründen scheitert. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung bestätigt.
Bei Transaktionen liegt der fusionskontrollrechtliche Fokus häufig darauf, in welchen Ländern eine Anmeldepflicht besteht, ob mit einer längeren Prüfung durch die Kartellbehörden zu rechnen ist und welche Maßnahmen bis zur Freigabe getroffen werden können. Zunehmend rückt aber ein weiteres Thema in den Vordergrund: Die Frage, wie Unternehmen mit Informationen gegenüber der Kartellbehörde umgehen. Zwei aktuelle Entscheidungen zeigen, dass Kartellbehörden die Integrität von Fusionskontrollverfahren mit großer Konsequenz schützen.