
2026
Nach Abschnitt 1 Ziffer 2 der Berufsordnung der Architektenkammer Baden-Württemberg sind alle Kammermitglieder zur ständigen Fort- und Weiterbildung verpflichtet. Die Fort- und Weiterbildungsordnung (FuWO) der Kammer verlangt im Jahresdurchschnitt mindestens zwanzig Stunden (§ 1 Abs. 2 FuWO).
Auch die Durchführung von Schiedsgerichtsverfahren ist nicht frei von Fehlern und kann, wenn auch in engen Grenzen, der Kontrolle ordentlicher Gerichte zugeführt werden. Der BGH hat nun zugunsten einer am Schiedsverfahren beteiligten Partei entschieden, dass diese zulässigerweise in einem solchen Überprüfungsverfahren dem an der Entscheidung des Schiedsgerichts mitwirkenden Schiedsrichter den Streit verkünden kann (I ZB 6/26).
Der Bauherr hat zu Recht eine umfassende Funktionalitätserwartung bezüglich des vereinbarten Werks. Diese beschränkt sich allerdings auf die vereinbarten Leistungsteile. Die Notwendigkeit einer klaren Unterscheidung in diesem Punkt zeigt sich anhand eines Urteils des OLG Braunschweig (8 U 3/25).
Der Architekt schuldet regelmäßig die Erstellung von mangelfreien Kostenermittlungen für den Bauherrn. Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass trotzdem nicht jeder Fehler der Kostenermittlung eine Pflichtverletzung begründet, aus der Schadensersatzansprüche erwachsen (12 U 212/22).