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2026

Newsletter Architekten- und Ingenieurrecht 10/2026

EDITORIAL

Aus für den Abzug Neu für Alt – endgültig? 

Jahrelange Streitereien über die Kosten der Mangelbeseitigung und denjenigen, der sie zu tragen hat, kommen künftig nicht mehr demjenigen zugute, der es versäumt hat, sein Werk von Anfang an mangelfrei zu erstellen. Dies gilt nach einer Grundsatzentscheidung des BGH (VII ZR 112/24) für Baumängel. Bislang musste sich der Bauherr häufig Abzüge gefallen lassen, weil er das mangelhafte Werk über Jahre nutzen konnte und nach Mangelbeseitigung mit einer höheren Lebensdauer zu rechnen ist. Die Abkehr hiervon begründet der BGH mit dem Anspruch des Bauherrn auf Nacherfüllung, wenn Mängel vorhanden sind. Erst diese Nacherfüllung führe zu dem, was der Unternehmer als Gegenleistung für die eigene Vergütung versprochen habe. Dass das Bauunternehmen der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nachkommt und der Bauherr in die Ersatzvornahme gehen muss, dürfe dem Unternehmen nicht zum Vorteil reichen. Ob damit der Einwand des Vorteilsausgleichs und damit der Abzug Neu für Alt auch im Verhältnis zum Architekten oder Ingenieur ausgeschlossen ist, erscheint fraglich, insbesondere dann, wenn der Planungs- oder Überwachungsmangel sich im Bauwerk niedergeschlagen hat. Denn in diesem Fall scheidet eine Nachbesserung aus, ebenso wie jeder Einfluss auf den Zeitpunkt, in dem der Mangel beseitigt wird. Das letzte Wort dürfte auch hier der BGH sprechen.

PRIVATES BAURECHT/WERKVERTRAGSRECHT

Kein Vorschussanspruch der WEG gegen Dachgeschossbauer!

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann von einem Dachgeschossausbauer nicht ohne Weiteres Kostenvorschuss für Mängel am Gemeinschaftseigentum verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie ihre Ansprüche allein auf einen Kaufvertrag stützt, den nicht sie selbst, sondern ein Voreigentümer mit dem späteren Ausbauer geschlossen hat. 
VERGÜTUNGSRECHT (SACHVERSTÄNDIGE)

Mehr als ein Jahr bis zum Gutachten: Sachverständiger verliert Vergütung nicht automatisch

Ein Sachverständigengutachten ist nicht schon deshalb unverwertbar, weil zwischen Untersuchung und schriftlicher Gutachtenerstattung mehr als ein Jahr liegt. Einen entsprechenden Rechtssatz gibt es nicht. 
HAFTUNGSRECHT

Toleranz bei der Kostenberechnung?

Der Architekt schuldet regelmäßig die Erstellung von mangelfreien Kostenermittlungen für den Bauherrn. Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass trotzdem nicht jeder Fehler der Kostenermittlung eine Pflichtverletzung begründet, aus der Schadensersatzansprüche erwachsen (12 U 212/22).  

Wer nur die Ausführung plant, haftet nicht für Fehler der Grundlagenermittlung!

Der Bauherr hat zu Recht eine umfassende Funktionalitätserwartung bezüglich des vereinbarten Werks. Diese beschränkt sich allerdings auf die vereinbarten Leistungsteile. Die Notwendigkeit einer klaren Unterscheidung in diesem Punkt zeigt sich anhand eines Urteils des OLG Braunschweig (8 U 3/25).
BERUFSRECHT

Geldbußen wegen fehlender Fortbildung sollen wehtun 

Nach Abschnitt 1 Ziffer 2 der Berufsordnung der Architektenkammer Baden-Württemberg sind alle Kammermitglieder zur ständigen Fort- und Weiterbildung verpflichtet. Die Fort- und Weiterbildungs-ordnung (FuWO) der Kammer verlangt im Jahresdurchschnitt mindestens zwanzig Stunden (§ 1 Abs. 2 FuWO). Zur Kontrolle zieht die Kammer jährlich eine zehnprozentige Stichprobe (§ 4 Abs. 1 FuWO). 
PROZESSRECHT

Streitverkündung gegenüber einem Schiedsrichter?

Auch die Durchführung von Schiedsgerichtsverfahren ist nicht frei von Fehlern und kann, wenn auch in engen Grenzen, der Kontrolle ordentlicher Gerichte zugeführt werden. Der BGH hat nun zugunsten einer am Schiedsverfahren beteiligten Partei entschieden, dass diese zulässigerweise in einem solchen Überprüfungsverfahren dem an der Entscheidung des Schiedsgerichts mitwirkenden Schiedsrichter den Streit verkünden kann (I ZB 6/26).  

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