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27.10.2026

Mehr als ein Jahr bis zum Gutachten: Sachverständiger verliert Vergütung nicht automatisch

Ein Sachverständigengutachten ist nicht schon deshalb unverwertbar, weil zwischen Untersuchung und schriftlicher Gutachtenerstattung mehr als ein Jahr liegt. Einen entsprechenden Rechtssatz gibt es nicht.

Der Sachverständige hatte den Kläger im vorliegenden Fall am 08.08.2023 untersucht, sein Gutachten aber erst am 20.10.2024 vorgelegt. Das Sozialgericht Düsseldorf setzte die Vergütung deshalb auf 0,00 € fest. Das LSG Nordrhein-Westfalen änderte diese Entscheidung (L 15 SB 171/25) und sprach dem Sachverständigen eine Vergütung von 1.584,84 € zu.

Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG verliert ein Sachverständiger seine Vergütung nur, soweit seine Leistung wegen Mängeln nicht bestimmungsgemäß verwertbar ist. Das setzt grundlegende objektive Mängel voraus. Ein Gutachten ist etwa dann unverwertbar, wenn es unverständlich ist, wesentliche Gutachtenteile fehlen oder das Gericht den Gedankengang des Sachverständigen nicht nachvollziehen kann.

Der bloße Zeitablauf genügt dafür nicht. Er kann die Überzeugungskraft des Gutachtens mindern, macht es aber nicht automatisch unbrauchbar. Die für Urteile entwickelte Rechtsprechung zur Urteilsabsetzungsfrist lässt sich nach Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen nicht auf Sachverständigengutachten übertragen.

Wer ein Gutachten angreift, sollte folglich genau unterscheiden: Ist das Gutachten wegen grundlegender Mängel unverwertbar, überzeugt es inhaltlich nicht oder besteht lediglich Ergänzungsbedarf? Gerade in Bau- und Architektenprozessen ist diese Differenzierung wichtig. Allein der Zeitablauf zwischen Ortstermin und schriftlichem Gutachten reicht regelmäßig nicht aus, um das Gutachten als unverwertbar einzuordnen und dem Sachverständigen die Vergütung zu versagen.

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