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27.10.2026

Wer nur die Ausführung plant, haftet nicht für Fehler der Grundlagenermittlung!

Der Bauherr hat zu Recht eine umfassende Funktionalitätserwartung bezüglich des vereinbarten Werks. Diese beschränkt sich allerdings auf die vereinbarten Leistungsteile. Die Notwendigkeit einer klaren Unterscheidung in diesem Punkt zeigt sich anhand eines Urteils des OLG Braunschweig (8 U 3/25). Der mit der Errichtung und Werkplanung einer Lagerhalle beauftragte Unternehmer sah sich mit dem Mangelvorwurf konfrontiert, dass die von ihm im Rahmen der Ausführungsplanung geplante und auf dieser Grundlage auch ausgeführte Durchfahrtshöhe für LKW von 4,00 Meter nicht für die Nutzung ausreichte. Der Bauherr machte geltend, er benötige eine lichte Höhe von 4,20 Meter und forderte die Kosten für die notwendige Anhebung der Dachkonstruktion. Trotz der unstreitigen Tatsache, dass eine Befahrung mit LKW aufgrund der zu niedrigen Durchfahrtshöhe nicht möglich war, sah der Senat keinen Mangel der Werkleistung des Unternehmers. Das OLG verwies darauf, dass der Unternehmer grundsätzlich keine eigenen Nachforschungen zu den Nutzungsanforderungen des Bauherrn anstellen müsse, da die Festlegung von Nutzeranforderungen eine Sache des mit der Grundlagenermittlung und Vorplanung beauftragten Architekten sei. Zwar muss der Auftragnehmer auf Widersprüche und Ungereimtheiten in den ihm übergebenen Plänen und Leistungsverzeichnissen hinweisen. Hier war dem Auftragnehmer aber eine konkrete Nutzeranforderung für eine bestimmte Durchfahrtshöhe bei Vertragsschluss nachweislich nicht bekannt, weshalb auch keine Bedenkenhinweispflicht bestand. 

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