
Die Ermittlung der Baukosten für den Bauherrn ist weder Selbstzweck noch bloße Abrechnungsgrundlage für das Honorar des Planers. Wie das OLG Brandenburg urteilte, verstößt ein Architekt gegen seine Informations- und Beratungspflichten aus dem Architektenvertrag, wenn er die Baukosten deutlich zu niedrig ansetzt (10 U 11/24). Im konkreten Fall hatte der Architekt nach sachverständiger Feststellung die Rohbaukosten der KG 300 in der Kostenverfolgung in siebenstelliger Höhe zu niedrig veranschlagt. Diese erhebliche Abweichung war auf eine Veränderung in der Planung zurückzuführen, die eine deutliche Anhebung der ursprünglichen Kostenannahmen erfordert hätte. Hinzu kam, dass der Architekt schon die ursprünglichen Kosten zu niedrig angenommen hatte, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige feststellte. Die Kostenannahme unterschritt in Summe den hier vom OLG angesetzten Toleranzrahmen von 10 % deutlich, weshalb sie mangelhaft war.
Der Architekt konnten das im Fall einer Pflichtverletzung gesetzlich zu vermutende Verschulden auch nicht entkräften. Sie verwiesen zwar darauf, dass sie ihre mangelhafte Kostenannahme auf Werte aus einer Baukostendatei und Erkenntnissen aus vergleichbaren Projekten gestützt hatten. Dies überzeugte den Senat allerdings nicht. Zwar dürfe der Architekt auf Baukostendateien wie das BKI zurückgreifen und auch eigene Erfahrungswerte einfließen lassen, wie das OLG Brandenburg festhielt. Im Streitfall müsse der Architekt dann aber auch darlegen und beweisen, dass die herangezogenen Vergleichswerte tatsächlich zum Bauvorhaben passen. Das gelang dem Architekten hier nicht, da es an konkretem Vortrag fehlte. Zwar mag eine derart eklatante Kostenabweichung ein Ausreißer sein. Dennoch sollten Planer stets darauf achten, ihre Kostenermittlungen bei erheblichen Planungsänderungen anzupassen und die Besonderheiten des jeweiligen Bauvorhabens bei der Anwendung von statistischen Kennwerten berücksichtigen.
2026
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