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04.11.2024

Lebens- und Rentenversicherung: Überschussbeteiligung

Die Erträge einer Lebens- oder Rentenversicherung setzen sich aus einem festen Garantiezins und einer variablen Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen des Versicherers zusammen. Die Garantiezinsen sind in der zurückliegenden Niedrigzinsphase stark gesunken und haben auch heute bei weitem nicht wieder das Niveau früherer Jahre erreicht. Es können sich daher die Versicherungsnehmer glücklich schätzen, die ihre Versicherung vor Jahrzehnten abgeschlossen haben und von einem hohen Garantiezins profitieren, der während der gesamten Vertragslaufzeit unverändert bleibt.

Es war bislang umstritten, ob die Versicherer aus den von ihnen erwirtschafteten Erträgen zunächst die Garantiezinsen bedienen müssen und nur den verbleibenden Rest als Überschussbeteiligung an die Versicherungsnehmer auskehren dürfen. Nach der Gegenansicht können auch alle Erträge gleichmäßig an die Versicherungsnehmer verteilt werden, solange die Garantieverzinsung des jeweiligen Versicherungsvertrags nicht unterschritten wird. Es liegt auf der Hand, dass die letztgenannte Ansicht für die Versicherungsnehmer mit jüngeren Verträgen, die einen niedrigen Garantiezins aufweisen, günstiger ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.09.2024 entschieden, dass die letztgenannte Auffassung zutrifft. Die Versicherer können somit die Auswirkungen einer geringen Garantieverzinsung für jüngere Lebens- und Rentenversicherungsverträge in gewissem Maße abmildern, was ggf. auch den Neuabschluss solcher Verträge attraktiver macht.

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Dr. Volker Nill Partner
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