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12.03.2025

Regelungsbedarf bei angestellten Architekten oder Ingenieuren

Erbringt ein angestellter Architekt oder Ingenieur Leistungen, die sein Arbeitgeber dem Bauherrn schuldet, bedarf es einer Regelung im Arbeitsverhältnis, dass das Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse beim Arbeitgeber liegt, und zwar im Regelfall ausschließlich: Anderenfalls stünde es dem angestellten Architekten oder Ingenieur frei, sein Arbeitsergebnis auch anderweitig zu verwenden, d. h. außerhalb seines Arbeitsverhältnisses. Maßgebliche Bedeutung gewinnen solche Regelungen nicht zuletzt im Konfliktfall, wie das Landgericht Köln unlängst feststellte (14 O 259/22). Das Gericht prüfte dabei aber auch Ansprüche des vormals angestellten Architekten aus dem Urheberrecht: Dieses ist nicht übertragbar, verbleibt also auch dann beim Entwurfsverfasser, wenn sich der Arbeitgeber das Recht zur Nutzung hat einräumen lassen. Zu bedenken ist allerdings, dass nicht jedes Werk eines Architekten oder Ingenieurs urheberrechtlich geschützt ist, im Gegenteil: Dass Bauwerke nach dem Urhebergesetz geschützt sind.

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