
Schließt ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Bauvertrag über die Errichtung eines Fertighauses, handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag, der nach ordnungsgemäßer Belehrung binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen werden kann. Ohne ordnungsgemäße Belehrung greift dagegen die gesetzliche Höchstfrist von einem Jahr und 14 Tagen. Das OLG München hat sich mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung befasst, nachdem Verbraucher den Verbraucherbauvertrag erst nach Ablauf von 14 Tagen widerrufen hatten (27 U 2101/22 Bau). Die Verbraucher beriefen sich nach Ansicht des Senats zu Recht auf eine ungenügende Belehrung durch den Unternehmer. So bemängelte das OLG München zunächst, dass die im Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung vom gesetzlichen Muster des EGBGB abwich, da sie andere Formulierungen enthielt und die im Muster vorgesehenen Unterabsätze fehlten. Hinzu kam, dass die Belehrung dem Verbraucher nach dem Deutlichkeitsgebot unübersehbar zur Kenntnis gebracht werden soll, sich also durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck aus dem übrigen Text des Vertrages hervorheben muss. Im konkreten Fall ging die Widerrufsbelehrung im mehrseitigen Vertrag aber völlig unter. Ein dritter Fehler lag schließlich darin, dass die Widerrufsbelehrung nicht klar erkennen ließ, wann die Frist zu laufen beginnt. Die Entscheidung erging zwar zum Verbraucherbauvertrag, ist aber auch für Architekten und Ingenieure von Relevanz, da vergleichbar strenge Belehrungspflichten beim Sonderkündigungsrecht nach Abschluss der Zielfindungsphase bestehen.
2025
Der Hype um die sogenannte „Dubai-Schokolade“, die durch soziale Medien wie TikTok weltweit bekannt wurde, hat inzwischen mehrfach deutsche Instanzgerichte beschäftigt. Nun liegt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vor. Es geht um Schokoladenprodukte, die mit Pistazien und einem knusprigen Teig namens Kunafa gefüllt sind. Ein Anbieter, der solche Schokolade unter der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ vertrieb, wurde von einem Konkurrenten abgemahnt. Die zentrale Frage: Erwartet der Verbraucher, dass eine so bezeichnete Schokolade tatsächlich aus Dubai stammt?
Im Zuge der europäischen Designrechtsreform im Mai 2025 wurden einige Änderungen eingeführt, die unter anderem nicht nur einen Designschutz für bislang nicht schutzfähige Darstellungsformen, sondern auch die Kennzeichnung eingetragener Designs durch ein offizielles Symbol „D im Kreis“ ermöglichen.