
Bisher entsprach es der höchstrichterlichen Rechtsprechung von Bundesgerichts- und Bundesfinanzhof, dass auf den infolge einer Kündigung entfallenen Vergütungsanteil für nicht mehr erbrachte Leistungen keine Umsatzsteuer anfällt (BGH, Urteil vom 22.11.2007 – VII ZR 83/05; BFH, Urteil vom 27.08.2021 – V R 13/19). Diese Rechtsprechung ist durch eine Entscheidung des EuGH (Urteil vom 28.11.2024 – C-622/23) ins Wanken geraten: Hiernach ist ein im vornhinein festgelegter Betrag, den ein Auftragnehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages mit einer bestimmten Laufzeit bezieht und der dem Betrag entspricht, den der Auftragnehmer ohne die vorzeitige Beendigung während der Laufzeit erhalten hätte, als Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Leistung anzusehen, sodass er der Umsatzsteuer unterliegt. Inwieweit diese für eine österreichische Regelung ergangene Entscheidung auf die deutsche Rechtslage durchschlägt und zu einer Korrektur der höchstrichterlichen Rechtsprechung führen muss, ist umstritten: Mit dem Kammergericht Berlin hat sich nun erstmals ein Oberlandesgericht dahingehend geäußert und die Kündigungsentschädigung nach § 648 BGB als umsatzsteuerpflichtig angesehen (Beschluss vom 13.05.2025 – 21 U 8/25). Ob sich diese Auffassung durchsetzt, ist damit noch nicht entschieden. Daher sollten Auftraggeber und Auftragnehmer von vorzeitig beendeten Werkleistungen eine etwaige Umsatzsteuerpflicht und deren Erstattung durch den Auftraggeber bis auf Weiteres berücksichtigen.
2026
Bei fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen wird das angesparte Fondsguthaben bei Fälligkeit der Versicherung in eine Rente umgerechnet. Dabei kommt der bei Vertragsschluss vereinbarte Rentenfaktor zur Anwendung. Die Versicherungsbedingungen enthalten jedoch üblicherweise Klauseln, nach denen der Rentenfaktor angepasst werden kann, wenn sich die Umstände ändern.
In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 04.06.2025 entschiedenen Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber ein digitales Medikations-Managementsystem und deren Betreuung ausgeschrieben. Die Vergabeunterlagen sahen verbindliche Wiederherstellungszeiten beim Auftreten betriebsverhindernder und -behindernder Mängel während der Betreuungszeit vor.
Immer wieder ist streitig, welche Anforderungen an eine baurechtliche Nutzungsuntersagung zu stellen sind. Der Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO fordert hierfür die Nutzung einer baulichen Anlage im „Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften“. In der Vergangenheit sind alle Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg davon ausgegangen, dass hierfür eine Nutzung vorliegen müsse, die nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortlaufend gegen materielles Baurecht verstoße.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, der Untervermietung einer Wohnung zur Gewinnerzielung des Mieters zustimmen. Vermietet der Mieter den Wohnraum ohne Zustimmung des Vermieters unter, liegt hierin eine Verletzung seiner Vertragspflichten, die den Vermieter zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28.01.2026 entschieden.
Im Januar 2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die gesetzlichen Mängelrechte grundsätzlich erst mit der Abnahme entstehen. Mit Urteil vom 19.01.2023 hat der Bundesgerichtshof dann erklärt, dass §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B als vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, da diese Regelungen dem Auftraggeber abweichend vom gesetzlichen Leitbild bereits vor der Abnahme Mängelansprüche und sogar verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche einräumen, falls der Auftragnehmer einen Mangel trotz Aufforderung durch den Auftraggeber nicht vor der Abnahme beseitigt.