
Bisher entsprach es der höchstrichterlichen Rechtsprechung von Bundesgerichts- und Bundesfinanzhof, dass auf den infolge einer Kündigung entfallenen Vergütungsanteil für nicht mehr erbrachte Leistungen keine Umsatzsteuer anfällt (BGH, Urteil vom 22.11.2007 – VII ZR 83/05; BFH, Urteil vom 27.08.2021 – V R 13/19). Diese Rechtsprechung ist durch eine Entscheidung des EuGH (Urteil vom 28.11.2024 – C-622/23) ins Wanken geraten: Hiernach ist ein im vornhinein festgelegter Betrag, den ein Auftragnehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages mit einer bestimmten Laufzeit bezieht und der dem Betrag entspricht, den der Auftragnehmer ohne die vorzeitige Beendigung während der Laufzeit erhalten hätte, als Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Leistung anzusehen, sodass er der Umsatzsteuer unterliegt. Inwieweit diese für eine österreichische Regelung ergangene Entscheidung auf die deutsche Rechtslage durchschlägt und zu einer Korrektur der höchstrichterlichen Rechtsprechung führen muss, ist umstritten: Mit dem Kammergericht Berlin hat sich nun erstmals ein Oberlandesgericht dahingehend geäußert und die Kündigungsentschädigung nach § 648 BGB als umsatzsteuerpflichtig angesehen (Beschluss vom 13.05.2025 – 21 U 8/25). Ob sich diese Auffassung durchsetzt, ist damit noch nicht entschieden. Daher sollten Auftraggeber und Auftragnehmer von vorzeitig beendeten Werkleistungen eine etwaige Umsatzsteuerpflicht und deren Erstattung durch den Auftraggeber bis auf Weiteres berücksichtigen.
2026
Unternehmenskäufe sind ein zentrales Instrument unternehmerischer Expansion. Gerade in dynamischen und wirtschaftlich herausfordernden Zeiten ermöglichen sie einen schnellen Zugang zu Know-how, Innovationen, neuen Märkten und Wachstum. Damit diese Chancen nicht durch rechtliche Risiken beeinträchtigt werden, sollten Unternehmen die zunehmenden kartellrechtlichen und regulatorischen Anforderungen bei M&A-Transaktionen frühzeitig berücksichtigen.
Seit dem 02.08.2026 gilt die neue KI-Verordnung der EU und mit ihr strenge Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte. Wer Bilder, Videos oder Chatbots ohne korrekten Hinweis einsetzt, riskiert Bußgelder und Abmahnungen.
Die neuen Transparenzregeln sollen sicherstellen, dass Nutzer erkennen, wann sie mit künstlicher Intelligenz interagieren oder KI-erstellte Inhalte wahrnehmen. Die Pflichten betreffen insbesondere folgende Bereiche:
Die neue EmpCo-Richtlinie tritt am 27.09.2026 in Kraft und verschärft die Regeln für Nachhaltigkeitswerbung drastisch – und das ohne Übergangsfristen. Jedes Produkt, jede Verpackung und jedes Werbemittel muss ab diesem Stichtag konform sein, um Abmahnungen und Produktrückrufe zu vermeiden.
2026
In vierter Auflage ist im Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG das Handbuch „Compliance in Versicherungsunternehmen – Rechtliche Anforderungen und praktische Umsetzung“ erschienen. Unser Versicherungsexperte Dr. Jürgen Bürkle hat das Werk herausgegeben und zugleich mit eigenen Beiträgen als Autor mitgestaltet.