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05.11.2026

Unternehmenskennzeichen: Der Außenauftritt entscheidet über die Inhaberschaft

Wer ein Geschäft finanziert, Mietverträge unterschreibt oder Betriebsmittel stellt, ist noch lange nicht Inhaber des Firmennamens: Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 32/25) hat in einem Grundsatzbeschluss bekräftigt, dass das Recht am Unternehmenskennzeichen originär allein in der Person entsteht, die im Außenverhältnis – etwa im Impressum und auf Werbematerialien – als Betreiber auftritt.

In der Praxis herrscht bei gemeinsamen Projekten, Ausgründungen oder familiären Kooperationen häufig die Annahme, wer das Vorhaben finanziere, dem stehe auch die geschäftliche Bezeichnung zu. Eine Fehleinschätzung:

Nach § 5 Abs. 2 MarkenG entsteht der Schutz für ein Unternehmenskennzeichen grundsätzlich formlos durch die tatsächliche Benutzung im geschäftlichen Verkehr.

Inhaber des Kennzeichenrechts wird diejenige Person (oder Gesellschaft), in deren Namen das Unternehmen nach außen hin geführt wird und die aus Rechtsgeschäften mit Dritten berechtigt und verpflichtet wird. Entscheidend ist das Bild, das der Markt wahrnimmt. Als maßgebliche Anknüpfungspunkte dienen vor allem das Impressum der Website, die Nennung auf Geschäftspapieren und die Ausweisung als Betreiber in Werbematerialien.

Dass ein Dritter die Räumlichkeiten anmietet, Arbeitsverträge schließt, Investitionen tätigt oder die Betriebsmittel besitzt, begründet für ihn kein Kennzeichenrecht. Solche Umstände sind reine Betriebsinterna und erzeugen keine kennzeichenrechtliche Inhaberschaft.
Im vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall hatten getrenntlebende Eheleute im Gebäude der Apotheke des Ehemanns („Engel-Apotheke“) ein Beauty- und Wellness-Institut aufgebaut. Die Raummiete und Geräte liefen im Wesentlichen über den Ehemann, im Impressum und in der Außenkommunikation trat jedoch allein die Ehefrau als Inhaberin auf. Das OLG stellte unter Anwendung der dargestellten Grundsätze fest: Dem Ehemann standen keine Kennzeichenrechte an dem Schönheitsinstitut zu.


Praxishinweis für Unternehmen, Gründer und Kooperationen

Die Entscheidung ist wichtig für jede Form von Kooperation, Joint Venture, Ausgründung oder Franchise-ähnlichem Modell:

Auftritt und Inhaberschaft abgleichen: Prüfen Sie genau, wer im Impressum, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in der Werbung als Betreiber genannt wird und treffen Sie eine vertragliche Regelung über Kennzeichenrechte.
Zu empfehlen ist ohnehin eine Markenanmeldung: Nur eine frühzeitige Markenanmeldung (vor Aufnahme der Tätigkeit) auf den gewünschten Inhaber schafft rechtliche Klarheit. Gerne unterstützen wir Sie bei der vertraglichen Absicherung Ihrer Firmenbezeichnungen und bei strategischen Markenanmeldungen.

Autor

Philip Malcolm Kohl Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Partner; Rechtsanwalt; Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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