
Der BGH hat entschieden, dass eine formularmäßige Vertragsstrafenklausel unwirksam ist, wenn sie bei einem Einheitspreisvertrag an die im Auftragsschreiben genannte Auftragssumme anknüpft (VII ZR 42/22). Eine solche Regelung kann dazu führen, dass die Vertragsstrafe (bezogen auf die tatsächlich geschuldete Vergütung) die zulässige Grenze von 5 % der Abrechnungssumme überschreitet und den Auftragnehmer damit unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 BGB.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Einheitspreisvertrag über die Erschließung zahlreicher Hausanschlüsse mit Glasfasertechnik. Die kalkulierte Netto-Auftragssumme betrug rund 5,7 Mio. € netto. Die Schlussrechnungssumme betrug ca. 5,126 Mio. € netto. In den vom Auftraggeber gestellten Vertragsbedingungen war vorgesehen, dass der Auftragnehmer bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Auftragssumme zu zahlen hat, begrenzt auf insgesamt 5 % der im Auftragsschreiben genannten Netto-Auftragssumme. Nach verzögerter Fertigstellung behielt der Auftraggeber rund 284.000 € als Vertragsstrafe ein. Der Auftragnehmer machte diesen Betrag im Wege der Klage als Restwerklohn.
Der BGH gab dem Auftragnehmer recht. Bei Einheitspreisverträgen steht die endgültige Vergütung erst nach Durchführung der Leistungen fest, da sie von den tatsächlich ausgeführten Mengen abhängt. Wird die Vertragsstrafe gleichwohl an die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme geknüpft, kann sie (wie hier) bei einer später geringeren Abrechnungssumme mehr als 5 % der tatsächlichen Vergütung erreichen. Genau darin liegt nach Auffassung des Senats die unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers, § 307 Abs. 1 BGB.
Für die Praxis ist die Entscheidung bedeutsam, weil sie die Gestaltung von Vertragsstrafenklauseln weiter präzisiert. Wer in AGB eine Vertragsstrafe regeln will, sollte bei Einheitspreisverträgen nicht schematisch auf die Auftragssumme bei Vertragsschluss abstellen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Klausel auch bei veränderter Abrechnungssituation noch in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Vergütung steht.
2026
Das Verfahren gegen Amazon betrifft verschiedene Preiskontrollmechanismen auf der Online-Handelsplattform amazon.de. Amazon betreibt einerseits den bekannten Onlinemarktplatz „Amazon Marketplace“, auf dem rund 60 Prozent des Umsatzes im deutschen Online-Handel mit Waren generiert werden. Andererseits ist Amazon zugleich mit seinem Geschäftsbereich „Amazon Retail“ als Einzelhändler auf diesem Onlinemarktplatz tätig.
2026
Bei fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen wird das angesparte Fondsguthaben bei Fälligkeit der Versicherung in eine Rente umgerechnet. Dabei kommt der bei Vertragsschluss vereinbarte Rentenfaktor zur Anwendung. Die Versicherungsbedingungen enthalten jedoch üblicherweise Klauseln, nach denen der Rentenfaktor angepasst werden kann, wenn sich die Umstände ändern.
In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 04.06.2025 entschiedenen Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber ein digitales Medikations-Managementsystem und deren Betreuung ausgeschrieben. Die Vergabeunterlagen sahen verbindliche Wiederherstellungszeiten beim Auftreten betriebsverhindernder und -behindernder Mängel während der Betreuungszeit vor.
Immer wieder ist streitig, welche Anforderungen an eine baurechtliche Nutzungsuntersagung zu stellen sind. Der Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO fordert hierfür die Nutzung einer baulichen Anlage im „Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften“. In der Vergangenheit sind alle Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg davon ausgegangen, dass hierfür eine Nutzung vorliegen müsse, die nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortlaufend gegen materielles Baurecht verstoße.