
Der BGH hat entschieden, dass eine formularmäßige Vertragsstrafenklausel unwirksam ist, wenn sie bei einem Einheitspreisvertrag an die im Auftragsschreiben genannte Auftragssumme anknüpft (VII ZR 42/22). Eine solche Regelung kann dazu führen, dass die Vertragsstrafe (bezogen auf die tatsächlich geschuldete Vergütung) die zulässige Grenze von 5 % der Abrechnungssumme überschreitet und den Auftragnehmer damit unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 BGB.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Einheitspreisvertrag über die Erschließung zahlreicher Hausanschlüsse mit Glasfasertechnik. Die kalkulierte Netto-Auftragssumme betrug rund 5,7 Mio. € netto. Die Schlussrechnungssumme betrug ca. 5,126 Mio. € netto. In den vom Auftraggeber gestellten Vertragsbedingungen war vorgesehen, dass der Auftragnehmer bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Auftragssumme zu zahlen hat, begrenzt auf insgesamt 5 % der im Auftragsschreiben genannten Netto-Auftragssumme. Nach verzögerter Fertigstellung behielt der Auftraggeber rund 284.000 € als Vertragsstrafe ein. Der Auftragnehmer machte diesen Betrag im Wege der Klage als Restwerklohn.
Der BGH gab dem Auftragnehmer recht. Bei Einheitspreisverträgen steht die endgültige Vergütung erst nach Durchführung der Leistungen fest, da sie von den tatsächlich ausgeführten Mengen abhängt. Wird die Vertragsstrafe gleichwohl an die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme geknüpft, kann sie (wie hier) bei einer später geringeren Abrechnungssumme mehr als 5 % der tatsächlichen Vergütung erreichen. Genau darin liegt nach Auffassung des Senats die unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers, § 307 Abs. 1 BGB.
Für die Praxis ist die Entscheidung bedeutsam, weil sie die Gestaltung von Vertragsstrafenklauseln weiter präzisiert. Wer in AGB eine Vertragsstrafe regeln will, sollte bei Einheitspreisverträgen nicht schematisch auf die Auftragssumme bei Vertragsschluss abstellen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Klausel auch bei veränderter Abrechnungssituation noch in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Vergütung steht.
2026
In vierter Auflage ist im Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG das Handbuch „Compliance in Versicherungsunternehmen – Rechtliche Anforderungen und praktische Umsetzung“ erschienen. Unser Versicherungsexperte Dr. Jürgen Bürkle hat das Werk herausgegeben und zugleich mit eigenen Beiträgen als Autor mitgestaltet.
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Dr. Eike Dirk Eschenfelder hat im Betriebs-Berater (Heft 30/2026) einen Kommentar zu der Entscheidung des OLG Celle vom 2. März 2026 – 20 U 3/26 – unter dem Titel „Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers als öffentliche Kapitalmarktinformation“ veröffentlicht.
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In der neuen Ausgabe von Die News – Fachzeitschrift für Familienunternehmen analysieren Esther Klingelhöfer und Tobias Reinhard in ihrem Fachbeitrag „Familientradition trifft Fremdmanagement“ die rechtlichen Besonderheiten der Fremdgeschäftsführung in Familienunternehmen. Wird die Unternehmensführung in fremde Hände gelegt, eröffnet dies zwar neue Perspektiven, bringt jedoch auch rechtliche Herausforderungen mit sich, die nicht unterschätzt werden sollten.
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Am 31. Mai 2026 ist die neue EU-Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung (Richtlinie (EU) 2026/1021) in Kraft getreten. Sie ersetzt ältere europäische Vorgaben und schafft einen einheitlicheren strafrechtlichen Rahmen für die Korruptionsbekämpfung in der Europäischen Union.