VG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2024 – 7 K 548/22.F
Das VG Frankfurt/Main hat über eine Allgemeinverfügung der BaFin im Hinblick auf die Reaktion der Institute auf die Rechtsprechung des BGH zu Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden. Die Verfügung erging auf der Grundlage von § 4 Abs. 1a Satz 3 FinDAG, die entsprechende Eingriffe der BaFin auch gegenüber Versicherungsunternehmen ermöglicht. Daher ist die Entscheidung zugleich für den Versicherungssektor interessant.
Inhalt
Der BGH hatte in einer Reihe von Entscheidungen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen für unwirksam angesehen. Mit ihrer Anordnung wollte die BaFin die Institute dazu verpflichten, die betroffenen Verbraucher über die Kauselunwirksamkeit zu unterrichten sowie entweder zuzusagen, dass die noch ausstehende zivilrichterliche ergänzende Vertragsauslegung zugrunde gelegt wird oder eine individuelle Änderungsvereinbarung abzuschließen.
Die gegen die Anordnung gerichteten Anfechtungsklagen von sechs deutschen Instituten hatte Erfolg. Das Gericht stellt fest, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Informationspflicht im Hinblick auf die Unwirksamkeit der (Zinsänderungs-)Klausel existiert. Im Gegensatz zur BaFin sieht das Gericht keinen Verstoß gegen § 306 Abs. 2 BGB und somit keinen Missstand nach § 4 Abs. 1a S. 2 FinDAG und begründet dies damit, dass eine einschlägige BGH-Judikatur gerade noch nicht vorlag. Das Gericht führt weiter aus, dass im Gegensatz zu Meinung der BaFin ein Missstand nicht pauschal mit einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB begründet werden kann, sondern dass stets ein (drohender) Verstoß gegen eine konkrete Norm vorliegen muss.
Bewertung
Die Entscheidung des VG Frankfurt verdient Zustimmung. Sie zeigt aber zugleich, welche grundlegenden Probleme die Eingriffsnorm in § 4 Abs. 1a FinDAG weiterhin aufwirft. Weitere Klarheit insoweit kann die von der BaFin eingelegte Berufung bringen. Ganz generell stellt sich aber die Frage, ob angesichts der zeitlich späteren Regelungen im Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) und der Möglichkeit der Leitentscheidungsverfahren eine aufsichtsbehördliche Befugnis bezüglich zivilrechtlicher Vereinbarungen überhaupt weiterhin erforderlich ist.
2025
Private Unfallversicherungen, aber auch „neuere“ Versicherungsformen wie Dread-Disease- oder Existenzsicherungsversicherungen, sehen häufig Leistungsansprüche vor, wenn unfall- oder krankheitsbedingt eine bestimmte Pflegestufe nach dem Sozialgesetzbuch XI zuerkannt wurde. Ab dem Jahr 2017 wurden jedoch die Pflegestufen I bis III durch die Pflegegrade 1 bis 5 ersetzt. Es stellt sich daher die Frage, wie „Altverträge“ im Leistungsfall auszulegen sind, die noch auf die alten Pflegestufen abstellen.
Der EuGH hat mit Urteilen vom 22.10.2024 und 13.03.2025 entschieden, dass Bieter aus Drittstatten – also solchen Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind – und solchen Staaten, die keine Übereinkünfte mit der Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen haben, im Vergabeverfahren nur eingeschränkte Rechte besitzen.
Die Europäische Kommission hat ein förmliches Verfahren gegen SAP eingeleitet, um mögliche wettbewerbswidrige Praktiken des Software-Giganten zu untersuchen. Im Kern steht die Frage, ob SAP im Europäischen Wirtschaftsraum eine marktbeherrschende Stellung auf dem Anschlussmarkt für Support und Wartung für die von SAP lizenzierte Software ERP (Enterprise Resource Planning) missbraucht hat.
Die Europäische Kommission sowie nationale Kartellbehörden können von Unternehmen Auskünfte einholen oder Unterlagen anfordern, die sie zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben benötigen. Im Zusammenhang mit Fusionskontrollverfahren werden regelmäßig Auskünfte dazu eingeholt, welche wettbewerblichen Auswirkungen ein Zusammenschluss aus Sicht der betroffenen Marktakteure hat. Auch im Rahmen von kartellbehördlichen Ermittlungsverfahren, wenn beispielsweise der Verdacht kartellrechtswidriger Praktiken im Raum steht, können Auskunftsersuchen zu Zwecken der Sachverhaltsaufklärung an Unternehmen gerichtet werden. Befragt werden können dabei nicht nur die im Zentrum der Ermittlung stehenden Unternehmen, sondern auch andere Marktteilnehmer.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Hinweisbeschluss vom 08.01.2025 zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung von Rechtsanwaltshonoraren Stellung genommen. Der Insolvenzverwalter des von der Rechtsanwaltskanzlei vertretenen Unternehmens hatte auf Rückzahlung der von der Kanzlei zwischen Januar 2018 und September 2019 vereinnahmten Beratungs- und Prozessvertretungshonorare geklagt. Die Kanzlei argumentierte, ihre Mandantin sei in dem genannten Zeitraum, jedenfalls in wesentlichen Teilen des Zeitraums, nicht zahlungsunfähig gewesen und habe auch ihre drohende Zahlungsunfähigkeit nicht erkannt gehabt. Auch sie selbst habe zu keinem Zeitpunkt eine drohende Zahlungsunfähigkeit angenommen, die mit der Mandantin getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen seien üblich. Der Kanzlei bekannte betriebswirtschaftliche Auswertungen hätten keinen Anlass zur Annahme einer Zahlungsunfähigkeit oder Unwirtschaftlichkeit der eigenen Mandantin gegeben.