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24.06.2024

Widerrufsrecht beim Vertragsschluss per E-Mail

Schließen die Parteien einen Vertrag per Fernkommunikationsmittel, also beispielsweise per E-Mail oder telefonisch, liegt ein sogenannter Fernabsatzvertrag vor. Ist ein Vertragspartner dabei Verbraucher, steht ihm ein Widerrufsrecht zu. Dies gilt auch für Architektenverträge, wenn der Betrieb des Architekten so organisiert ist, dass Verträge regelmäßig im Fernabsatz geschlossen und abgewickelt werden. Wird der Verbraucher hierbei nicht oder nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht unterrichtet, kann das schwerwiegende Konsequenzen haben. 

Das zeigt eine Entscheidung des OLG Frankfurt (21 U 49/23). In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Verbraucher per E-Mail Planungsleistungen für An- und Umbauarbeiten seines Privathauses beauftragt. Der Architekt hatte ihn dabei nicht über ein Widerrufsrecht belehrt. Nachdem der Architekt einen Großteil der beauftragten Planungsleistungen erbracht und Abschlagszahlungen erhalten hatte, widerrief der Verbraucher den Vertrag und verklagte den Architekten auf Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen. Das OLG Frankfurt gab dem Verbraucher Recht. Der Widerruf war auch nach der grundsätzlich geltenden 14-tägigen Widerrufsfrist noch möglich, weil der Architekt nicht über das Widerrufsrecht aufgeklärt hatte. Dafür, dass das Widerrufsrecht hier ausnahmsweise nicht gelte, weil der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgte, hatte der Architekt im Prozess keinen Beweis angeboten. Unschädlich war nach Auffassung des OLG Frankfurt auch, dass der Verbraucher Rechtsanwalt war. Auch die Kenntnis des Verbrauchers von einem Widerrufsrecht sowie bei unterlassener Belehrung von einer verlängerten Widerrufsfrist, hindere diesen nicht von der Ausübung des Widerrufs. Wegen des wirksamen Widerrufs schuldete der Verbraucher dem Architekten weder eine Vergütung noch Wertersatz für die empfangenen Leistungen. Die erhaltenen Abschlagszahlungen musste der Architekt daher zurückzahlen. Diese harte Rechtsfolge im Falle einer fehlenden Widerrufsbelehrung hatte zuvor bereits der Europäische Gerichtshof (C-97/22) bestätigt.

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