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2024

Datenschutzrecht Sondernewsletter 03/2024

Der  Digital Service Act - Neue Pflichten für Online-Vermittlungsdienste

Am 16.11.2022 hat die Europäische Kommission den Digital Services Act (DSA) erlassen, um Nutzer von sogenannten Online-Vermittlungsdiensten besser zu schützen und die Verbreitung rechtswidriger Inhalte zu verhindern.

Der Begriff der Online-Vermittlungsdienste umfasst nicht nur die sehr großen Online-Plattformen wie Facebook oder Instagram (für die der DSA schon seit August 2023 gilt), sondern unter anderem auch Anbieter von Cloud-Services, Hosting-Anbieter und Online-Marktplätze. Nach strenger Auffassung sollen sogar gewöhnliche Online-Shops unter das neue Gesetz fallen.

Da der DSA eine ganze Reihe von neuen gesetzlichen Pflichten enthält, die einzuhalten sind und bei Verstößen Bußgelder von bis zu 6% des weltweiten Jahresumsatzes drohen, haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Adressaten des DSA

Der Anwendungsbereich des DSA ist sehr weit gefasst und umfasst alle Online-Vermittlungsdienste, die Dienste für EU-Nutzer anbieten. Eine Vermittlungsdienstleistung im Sinne des DSA liegt vor, wenn folgende Dienste in Zusammenhang mit Informationen, die von Nutzern bereitgestellt werden (sog. User Generated Content) angeboten werden:

  • Reine Durchleitungsdienste: Dienste, bei denen die von Nutzern bereitgestellten Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt werden oder die den Zugang zu dem Kommunikationsnetz ermöglichen (z.B. Internet-Austauschknoten, DNS-Dienste, Internet-Sprachtelefonie (VoIP)).

  • Caching-Dienste: Dienste, bei denen die von Nutzern bereitgestellten Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt werden, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten (z.B. Netzwerke zur Bereitstellung von Inhalten, Bereitstellung von Proxys).

  • Hostingdienste: Dienste, bei denen die von Nutzern bereitgestellten Informationen in dessen Auftrag gespeichert werden (z.B. Cloud-Computing-Dienste, Web-, E-Mail- und Server-Hosting). Innerhalb der Hostingdienste gelten gesonderte Regeln für Online-Plattformen und sehr große Online-Plattformen:
     
    • Eine Online-Plattform ist ein Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet. Dazu zählen soziale Netzwerke und Verkaufsplattformen. Die Veröffentlichungsfunktion darf jedoch keine Nebenfunktion oder unbedeutende Funktion des Dienstes darstellen. Dies kann beispielsweise bei Kommentarbereichen von Onlinezeitungen der Fall sein.

    • Sehr große Online-Plattformen werden von der Europäischen Kommission ausdrücklich benannt und müssen monatlich mindestens 45 Millionen aktive Nutzer in der Union haben (vgl. Art. 33 Abs. 1, 4 DSA).

Von manchen Stimmen wird ein sehr weiter Anwendungsbereich des DSA vertreten, so dass auch Kundenkonten von Online-Shops oder Apps sowie Online-Shops insgesamt vom Anwendungsbereich des DSA erfasst sein sollen.

Die Pflichten nach dem DSA

Der DSA sieht ein abgestuftes Regelungssystem vor. Die Pflichten der ersten Stufe richten sich an alle Vermittlungsdienste. Die zweite Stufe bilden die Hostingdienste (Art. 16-18 DSA). Die dritte Stufe umfasst die Online-Plattformen. Auf der vierten Stufe stehen die sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen (Art. 33-43 DSA). Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Pflichten der jeweiligen Stufe:

1.1       Pflichten sämtlicher Vermittlungsdienste (Art. 11-15)

  • Benennung einer Kontaktstelle für Behörden und Nutzer (Art. 11,12)
  • AGB müssen in klarer, verständlicher und benutzerfreundlicher Sprache Angaben dazu enthalten, wie von Nutzern bereitgestellte Inhalte moderiert werden, einschließlich der algorithmischen Entscheidungsfindung sowie zu den Verfahrensregeln für ein internes Beschwerdemanagementsystem (Art. 14)
  • Jährliche Transparenzberichte über Anzahl der behördlichen und gerichtlichen Anordnungen, die ergriffenen Maßnahmen, die Moderation von Inhalten sowie die dafür eingesetzten automatisierten Mittel (Art. 15)

1.2       Zusätzliche Plichten für Hostingdienste (Art. 16-18)

  • Einrichtung eines Melde- und Abhilfeverfahrens, durch das Nutzer und Einrichtungen rechtswidrige Inhalte melden können (Art. 16)
  • Pflicht zur Begründung etwaiger Beschränkungen von Inhalten (Art. 17)
  • Pflicht zur Meldung von Straftaten (Art. 18)

1.3       Zusätzliche Pflichten für Online-Plattformen (Art. 19-32)

  • Einrichtung eines internen Beschwerdemanagementsystems (Art. 20)
  • Information über die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung im Zusammenhang mit den Entscheidungen der Plattform über die Sperrung von Inhalten (Art. 21)
  • Erweiterte Anforderungen an die Transparenzberichte: Informationen über die Anzahl und Umsetzung von Streitigkeiten vor der Streitbeilegungsstelle, die Schließungen von Nutzerkonten sowie halbjährliche Berichte über die Anzahl der monatlich aktiven Nutzer (Art. 24)
  • Pflicht zur Sperrung von Nutzern, die regelmäßig illegalen Inhalte bereitstellen (Art. 23)
  • Pflicht zur Kennzeichnung von jeglicher Werbung (Art. 26), Verbot der Manipulation und Täuschung von Nutzern mit sog. Dark Patterns (Art. 25 und gezielter Werbung („Targeted Ads“) an Minderjährige (Art. 28)
  • Erweiterte Transparenzpflichten für die Empfehlung von Inhalten und Produkten (Art. 27)
  • Zusätzliche Pflichten für Online-Marktplätze (Art. 29-32 DSA)

1.4       Zusätzliche Pflichten von sehr großen Online-Plattformen (Art. 33-43)

  • Pflicht zur Durchführung einer jährlichen Risikobewertung (Art. 34)
  • Pflicht zur Durchführung jährlicher unabhängiger Prüfungen (Art. 37)
  • Ermöglichung der Verwendung von Empfehlungssystemen, die nicht auf einem Profiling beruhen (Art. 38).
  • Einrichtung einer qualifizierten Compliance-Abteilung (Art. 41)
  • Erweiterte Anforderungen an die Transparenzberichte: Angaben zu den Personen, die zur Moderation von Inhalten eingesetzten werden, sowie die durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahlen aufgeschlüsselt nach Mitgliedsstaat (Art. 42).

Handlungsempfehlung

Anbieter digitaler Leistungen für Unternehmer und Verbraucher müssen prüfen, ob sie unter den DSA fallen können. Dies gilt insbesondere für digitale Angebote wie Plattformen, auf denen Nutzer eigene Inhalte darstellen und verbreiten können, zum Beispiel über erweiterte Kundenkonten, Bewertungs- und Kommentarfunktionen, aber auch für Online-Marktplätze und Anbieter von Cloud-Leistungen. Die Umsetzung der neuen Pflichten kann mit erheblichem Organisationsaufwand verbunden sein. Es besteht dringender Handlungsbedarf, wenn die neuen gesetzlichen Pflichten noch nicht umgesetzt wurden, da bei Verstößen und unzureichender Umsetzung empfindliche Bußgelder drohen. 

Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen und Umsetzung dieser Anforderungen zur Verfügung.

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