EDITORIAL
Die aktuelle Bundesregierung hat die selbst gesteckten Ziele im Wohnungsbau verfehlt. Auch die künftige Bundesregierung dürfte an dem Ziel, deutlich mehr Wohnraum zu schaffen, festhalten. Glei-ches wird für die Analyse gelten, dass diesem Ziel eine deutliche Überregulierung im Bauwesen ent-gegensteht. Hierrunter haben neben dem Bauherrn vor allem Architekten und Ingenieure zu leiden: Eine Vereinfachung würde Planungszeiten, Kosten und Haftungsprozesse reduzieren, ohne dass Qualitätseinbußen zu befürchten wären. Keinen Beitrag leisten wird hierfür wohl der sogenannte Ge-bäudetyp E: Nach der teils harschen Kritik von BGH-Richtern würde es überraschen, wenn das Ge-setzesvorhaben in gleicher oder ähnlicher Form erneut aufgegriffen würde. So oder so bleiben Auf-traggeber und Auftragnehmer von Planungs- und Überwachungsleistungen aufgerufen, selbst ver-traglich zu definieren, welche Standards und Qualitäten ein Bauwerk aufweisen soll und muss. Sol-che Abreden gehen den anerkannten Regeln der Technik vor, ohne dass es eines gesetzgeberischen Eingriffes bedarf.
VERTRAGSRECHT
BGH: Verjährungsfrist für Anspruch auf Bauhandwerkersicherung beginnt mit Anforderung
Der Anspruch des Unternehmers gegen den Besteller auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verjährt nach der Regelverjährung, mithin nach frühestens drei Jahren.
HAFTUNGSRECHT
Kann der Architekt den Anscheinsbeweis unzureichender Überwachung entkräften?
Entsteht ein Mangel an einem Bauwerk und ist die hierfür ursächliche Arbeit überwachungspflichtig, besteht der Anschein, dass der Architekt seinen Überwachungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Architekt kann zwar diesen Anscheinsbeweis wieder entkräften.
Keine Haftung des Planers für vergaberechtswidriges Verhalten des Bauherrn
Ein Planer haftet nicht für die Kosten eines Vergabenachprüfungsverfahren, wenn dieses nicht durch einen Ausschreibungsfehler, sondern durch ein vergaberechtswidriges Verhalten des Bauherrn ausgelöst wurde.
HONORARRECHT
Keine Honorarminderung wegen GU-Zuschlag!
Zur Ermittlung eines Berechnungshonorars für Grundleistungen der HOAI gehört die Ermittlung der anrechenbaren Kosten als Bezugspunkt für den Honorarwert. Allein die Tatsache, dass sich die anrechenbaren Baukosten auf GU-Leistungen beruhen, rechtfertigt nicht, dass ein entsprechender Abschlag bei den abrechenbaren Kosten für den GU-Zuschlag vorzunehmen ist.
Anrechenbare Kosten gemäß genehmigter Kostenberechnung: Klausel unwirksam!
Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vorsehen, dass die anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung eines Architekten von einer genehmigten Kostenberechnung des Auftraggebers abhängen, sind gemäß § 307 BGB unwirksam.
VERGABERECHT
Dokumentationspflichten zur Vergleichbarkeit der Referenzen
Der VK Bund hat entschieden, dass die Prüfung der Vergleichbarkeit der Referenzen ordentlich zu dokumentieren ist und ein allgemein gehaltener Vergabevermerk zur Vergleichbarkeit der vorgelegten Referenzen deshalb nicht ausreicht (VK 2-67/24).
URHEBERECHT
Regelungsbedarf bei angestellten Architekten oder Ingenieuren
Erbringt ein angestellter Architekt oder Ingenieur Leistungen, die sein Arbeitgeber dem Bauherrn schuldet, bedarf es einer Regelung im Arbeitsverhältnis, dass das Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse beim Arbeitgeber liegt, und zwar im Regelfall ausschließlich: Anderenfalls stünde es dem angestellten Architekten oder Ingenieur frei, sein Arbeitsergebnis auch anderweitig zu verwenden, d. h. außerhalb seines Arbeitsverhältnisses.