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13.03.2025

Keine Honorarminderung wegen GU-Zuschlag!

Zur Ermittlung eines Berechnungshonorars für Grundleistungen der HOAI gehört die Ermittlung der anrechenbaren Kosten als Bezugspunkt für den Honorarwert. Allein die Tatsache, dass sich die anrechenbaren Baukosten auf GU-Leistungen beruhen, rechtfertigt nicht, dass ein entsprechender Abschlag bei den abrechenbaren Kosten für den GU-Zuschlag vorzunehmen ist. Das Landgericht Krefeld stellte klar, dass der Zuschlag nicht zu den Kosten der Kostengruppe 700 gehört, sondern zu den anrechenbaren Kosten der Kostengruppen 300 und 400 (5 O 124/23). Wollen die Parteien vermutete oder tatsächliche Ersparnisse des Architekten bei der Koordinierung aufgrund einer Beauftragung eines GU bei der Honorarfindung berücksichtigen, können sie entsprechende Abschläge bei den Vomhundertsätzen oder pauschale Nachlässe vereinbaren. Sie müssen dabei allerdings die Textform einhalten, da ansonsten nach Basishonorar zu vergüten ist.

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