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2018

Newsletter Architekten- und Ingenieurrecht 2018/10

HAFTUNGSRECHT

Architekt haftet bei Nichtigkeit des Bauvertrags nicht für Überwachungsfehler

Der einen Baumangel verursachende Unternehmer und der die Bauaufsicht führende Architekt, der diesen Baumangel nicht erkannt hat, haften dem Bauherrn gegenüber grundsätzlich als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis kann der Bauunternehmer aus der mangelhaften Bauüberwachung des Architekten jedoch kein zulasten des Bauherrn gehendes, mitwirkendes Verschulden des Architekten herleiten.

Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers besteht, sobald der Mangel seinem Werk anhaftet und sein Verhalten zumindest mitursächlich für den Schadenseintritt war

Die Gewährleistungspflicht des Unternehmers aus § 633 BGB für einen objektiv festgestellten Mangel setzt voraus, dass der Mangel seinem Werk anhaftet. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Mangel aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers herrührt und nicht alleine auf einer von außen, insbesondere nicht auf einer von einem Dritten gesetzten Ursache beruht (OLG Frankfurt a. M., Az. 17 U 82/80, NJW 1983, 456, 457).

Die Freigabe eines Produkts im Rahmen einer Bemusterung führt nicht zur Verdrängung der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses

Das OLG Schleswig (Az. 1 U 11/16) hat entschieden, dass verlegte Fliesen mangelhaft sind, wenn sie in Abweichung zu den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses eine andere Rutschfestigkeitsklasse und eine nicht zu den bereits vorhandenen Stufenplatten passende Oberflächenvergütung aufweisen.

Kostenobergrenze ist (k)eine Beschaffenheitsvereinbarung

Paukenschlag des KG Berlin: In seinem Urteil vom 28.08.2018 (Az. 21 U 24/16) entschied es, dass eine im Architektenvertrag vereinbarte Kostenobergrenze keine Beschaffenheitsvereinbarung für die Werkleistung des Architekten darstellt.

VERGABERECHT

Vergabeunterlagen müssen klar und verständlich sein

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 28.03.2018 (VK 1-119/17) erneut die vom Senat ausgeführten Auslegungskriterien für Vergabeunterlagen herangezogen. Danach müssen Vergabeunterlagen klar und verständlich sein, sodass die Bewerber wissen, was von ihnen verlangt wird.

BERUFSRECHT

Berufsbezogene Anfragen sind zu beantworten!

Entscheidungen zu berufsrechtlichen Auskunftspflichten sind selten. Eine solche hatte unlängst das Berufsgericht für Architekten Baden-Württemberg zu fällen (BG 103/17).

VERTRAGSRECHT

Umwandlung einer Bausicherheit durch eine Vertragsklausel ist unwirksam

Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsklausel, wonach der Auftragnehmer "nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadensersatz verlangen kann, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird" ist unwirksam, da sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt (KG, Urteil vom 19.06.2018, Az. 27 U 29/17).

Beauftragung eines Architektenbüros durch Wohnungseigentümergesellschaft möglich

Das AG Stuttgart (Az. 67 C 3653/17) hat entschieden, dass ein Architekturbüro zur Unterstützung des Verwalters einer Wohnungseigentümergesellschaft beauftragt werden kann.

Hinweispflicht besteht auch gegenüber Generalunternehmern

Das OLG Schleswig (Az. 12 U 13/18) bejahte in einer aktuellen Entscheidung einen Kostenvorschussanspruch einer Generalunternehmerin gegen einen Werkunternehmer. Indem der Werkunternehmer ein noch nicht trockenes Mauerwerk verschlämmt und verputzt und dies zu Abplatzungen geführt hatte, hat er eine mangelhafte Werkleistung erbracht. Das OLG stellte insofern klar, dass selbst wenn der Besteller ausdrücklich die Ausführung der Arbeiten verlangt, der Unternehmer sich nur entlasten kann, wenn er den Besteller über die möglichen Nachteile der Ausführungen der Arbeiten ausdrücklich informiert hat.

Abgrenzung zwischen Akquise und Beauftragung

Insbesondere in der Baupraxis führt die Abgrenzung zwischen Akquise und Beauftragung anhand objektiver Kriterien zu Schwierigkeiten. Das OLG Düsseldorf (Az. 21 U 108/17) bestätigte jüngst die Auffassung des Landgerichts, dass einem Architekten ein Anspruch gegen seinen Auftraggeber auf Zahlung eines Honorars für die Leistungsphasen 1 bis 3 zusteht.

Planervertrag kann widerrufen werden

Das OLG Stuttgart (Az. 10 U 143/17) lehnte in einer aktuellen Entscheidung einen Honoraranspruch des Architekten gegen einen privaten Besteller auf Zahlung des Honorars ab.

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