HomeWissenNewsletterNewsletter Architekten- und Ingenieurrecht 2019/06
2019

Newsletter Architekten- und Ingenieurrecht 2019/06

HONORARRECHT

Mangelbeseitigungskosten der Planung müssen nicht der HOAI folgen

Im Verhältnis von Planer und Auftraggeber gilt für die Honorierung von Grundleistungen das öffentliche Preisrecht der HOAI. Erbringt der Architekt allerdings Planungsleistungen für die Mangelbeseitigung des Auftraggebers für Mängel am Gewerk eines Dritten, kann der Auftraggeber nach einem Urteil des OLG München (28 U 617/18 Bau) diese Kosten ohne Prüfung der Einhaltung der HOAI an den ihm für den Mangel haftenden Unternehmer durchreichen.

Keine Bindung an die Honorarzone

Das Planungshonorar für Grundleistungen der HOAI richtet sich nach verschiedenen Honorarparametern. Insbesondere die Einordnung in die Honorarzone kann erhebliche Auswirkungen auf das Planerhonorar haben. Grundsätzlich ist die Honorarzone objektiv nach dem Schwierigkeitsgrad der Planungsleistung zu bestimmen. Allerdings dürfen die Parteien bei Grenzfällen im Rahmen des ihnen durch die HOAI eingeräumten Einschätzungsspielraums die Einordnung in eine bestimmte Honorarzone vertraglich vereinbaren.

Wertersatz nach HOAI bei heimlicher Verwertung der Planung

Wird die Planung des Architekten ohne Abschluss eines Architektenvertrages für ein konkretes Bauvorhaben verwertet, hat der Architekt Anspruch auf Wertersatz. Die Höhe des Wertersatzes bemisst sich nach einem Urteil des OLG Celle (14 U 55/18), dann nach den Mindestsätzen der HOAI.

HAFTUNGSRECHT

Undichtigkeit der Terrasse begründet Sachmangel

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung erneut überspannten Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Bestellers zum Vorliegen eines Mangels eine Absage erteilt (VII ZR 274/17).

Gesellschafter haften trotz Verjährung von Ansprüchen gegen Architekten-GbR

Beim Abschluss eines Architektenvertrages mit einer Architekten-GbR kommt der Vertrag nur zwischen der GbR und dem Auftraggeber, nicht aber zwischen den Gesellschaftern der GbR und dem Auftraggeber zustande. Allerdings haften die Gesellschafter dem Auftraggeber persönlich und unbeschränkt für Ansprüche gegen die GbR.

Feuchtigkeitseintritt begründet Anscheinsbeweis eines Überwachungsfehlers

Das OLG Brandenburg hat die ständige Rechtsprechung bestätigt, dass allein der Feuchtigkeitseintritt an einem Gebäude auf einen Mangel der Objektüberwachung schließen lässt (4 U 203/16).

Sekundärhaftung des Architekten trotz Sachverständigengutachten

Die Haftung des Architekten kann trotz bereits eingetretener Verjährung von Mängelansprüchen durch die sog. Sekundärhaftung wieder aufleben. Die Sekundärhaftung greift, wenn der Architekt im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten, z. B. aus der Leistungsphase 9, nicht die Ursache von zwischenzeitlich aufgetretenen Mängeln untersuchen lässt und auch nicht darauf hinweist, dass möglicherweise ein eigenes Planungs- oder Überwachungsverschulden vorliegt.

Bestimmung der Haftungsquote zwischen Planer und Bauunternehmer

Haben Planer und Unternehmer gemeinschaftlich einen Mangel verursacht, haften sie als Gesamtschuldner für die Mangelbeseitigungskosten. Streitig ist dann aber häufig noch die interne Haftungsquote. Das OLG Stuttgart hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass im Verhältnis zwischen Planer und Bauunternehmer keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils besteht, sondern die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (10 U 150/17).
VERTRAGSRECHT

Genehmigungsplanung eingereicht: Abnahme konkludent erklärt

Die Fälligkeit des Honoraranspruchs und der Beginn des Verjährungslaufs von Mängelansprüchen treten erst mit Abnahme des geschuldeten Werkes ein. In der Praxis kommt allerdings häufig keine ausdrückliche Abnahme des Auftraggebers zustande, da diese entweder verweigert oder schlicht vergessen wird.
VERGABERECHT

Aufhebung der Vergabe wegen deutlicher Überschreitung bereitgestellter Haushaltsmittel

Liegt das tatsächliche Angebot des Bieters deutlich über den für die Vergabe bereitgestellten Haushaltsmitteln, darf der Auftraggeber das Vergabeverfahren aufheben.

Rechtmäßiger Ausschluss eines Bieters bei mangelhafter Arbeit in früherem Projekt

Der öffentliche Auftraggeber darf nach GWB einen Bieter vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn dieser einen früheren öffentlichen Auftrag erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

Zur geforderten Personalkapazität zählt auch der Inhaber des Planungsbüros

Die Vergabekammer Nord-Bayern hat zugunsten eines Bieters entschieden, dass bei einem Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit und der damit verbundenen Angabe einer Mindestanzahl von beschäftigten Architekten oder Ingenieuren auch der Inhaber des Planungsbüros zu diesen Beschäftigten hinzugezählt werden darf (RMF-SG21-3194-3-31).

NEWSLETTER

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram