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2021

Aktuell: Der Widerruf im Baurecht

In der Baupraxis ist die Gefahr eines Widerrufs eines von einem Unternehmer mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags häufig unbekannt. Einen gewissen Bekanntheitsgrad dürfte allein das durch das neue Bauvertragsrecht eingeführte Widerrufsrecht beim sog. Verbraucherbauvertrag nach § 650l BGB erreicht haben. Wenig bekannt ist dagegen, dass auch normale Planer- und Bauverträge unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Dies betrifft insbesondere außerhalb der Geschäftsräume mit einem Verbraucher geschlossene Verträge, etwa bei spontanem Vertragsschluss auf der Baustelle oder im Haus des privaten Bauherrn. Dann kann dieser als Verbraucher binnen 14 Tagen den Vertrag widerrufen. 
Diese kurze Frist gilt allerdings nur, sofern der Architekt oder Bauunternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht, die Widerrufsfrist und die Rechtsfolgen ordnungsgemäß bei Vertragsschluss belehrt hat. Fehlt eine Belehrung, kann der Verbraucher den Widerruf noch ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss ausüben, verbunden mit der scharfen Rechtsfolge, dass dem Unternehmer nicht einmal Wertersatzansprüche für bereits erbrachte Leistungen zustehen und er sogar erhaltene Vergütung rückerstatten muss. 
Eine Bereichsausnahme gilt nur für den bereits erwähnten Verbraucherbauvertrag, bei dem zumindest Wertersatz für bis dahin erbrachte Leistungen geschuldet ist. Dieser ist allerdings nur auf Verträge zwischen Bauunternehmern und Verbrauchern beschränkt, die den Neubau eines Gebäudes betreffen oder mit einem Neubau vergleichbare, erheblichen Umbauarbeiten. Eine Vielzahl von Bauleistungen dürfte deshalb von der privilegierenden Bereichsausnahme gar nicht umfasst sein, sodass hier bei unterlassener Belehrung ein erheblicher finanzieller Schaden im Falle eines späten Widerrufs droht. Architekten und Bauunternehmern ist daher von einem Vertragsabschluss auf der Baustelle oder im Haus ihres privaten Auftraggebers abzuraten, wenn nicht gleichzeitig eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt. Sicherster Weg bleibt der Versand des Vertrags auf dem Postweg oder die Unterschrift in den Geschäftsräumen des Unternehmers.

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