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2017

Immer wieder: Prüffähigkeit kein Selbstzweck

Honorarrechnungen von Architekten oder Ingenieuren müssen prüffähig sein, um das abgerechnete Honorar fällig stellen zu können. Dies gilt für Verträge, die der HOAI unterliegen, mit Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechtes aber auch darüber hinaus.

Ob eine Rechnung prüffähig ist und welche Kriterien hierfür einzuhalten sind, ist häufig umstritten und nicht selten einer der Schwerpunkte von Honorarrechtsstreitigkeiten. Dies entspricht aber nicht der Intension des Gesetzgebers. Die Prüffähigkeit einer Rechnung ist kein Selbstzweck sondern soll den Auftraggeber lediglich in die Lage versetzen, die Berechtigung der Honorarforderung nachvollziehen zu können. Daher können die Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Rechnung auch nicht pauschal benannt werden: Sie richten sich zum einen nach der Honorarvereinbarung. Haben die Parteien ein Pauschalhonorar vereinbart, genügt es für die Prüffähigkeit der Rechnung, wenn sie die vereinbarten Pauschalen gesondert nach Hauptauftrag und Nachträgen aufführt und die geleisteten Abschlagszahlungen in Abzug gebracht werden. Angaben zu Leistungsphasen, Honorarzonen o. ä. sind nicht erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe, Az. 19 U 122/13). Ist dagegen ein Honorar auf Basis anrechenbarer Kosten nach den HOAI-Parametern vereinbart, sind alle Parameter aufzuführen, die zur Berechnung des Honorars erforderlich sind.

Zum anderen ist die Person des Auftraggebers und dessen Wissen zu berücksichtigen: Die Anforderungen an die Prüffähigkeit sind bei einem mit der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen vertrauten und erfahrenen Auftraggeber deutlich geringer als etwa bei einem Verbraucher. Erforderlich sind mithin für die Prüffähigkeit allein diejenigen Angaben, die der konkrete Auftraggeber benötigt, um seine Kontroll- und Informationsinteressen zu befriedigen.

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