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2019

Kein Anscheinsbeweis im Kartellschadensatzprozess

Mit Urteil vom 11.12.2018 ("Schienenkartell") hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell ein Anscheinsbeweis weder für den Eintritt eines Schadens noch für die Kartellbefangenheit einzelner Aufträge besteht.

Damit stellt sich der Bundesgerichtshof gegen eine Vielzahl instanzgerichtlicher Urteile. Diese gingen bislang zugunsten der Kläger in zweierlei Hinsicht von einem Anscheinsbeweis aus: Erstens spreche bei bestimmten Kartellabsprachen der erste Anschein dafür, dass sich die Absprache allgemein preissteigernd ausgewirkt hat und ein Abnehmer einen Schaden erlitten hat. Zweitens spreche bei Kartellen, denen allgemein preissteigernde Wirkung zukommt, ein weiterer Anschein dafür, dass ein konkreter Beschaffungsvorgang, der in den sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang eines Kartells fällt, vom Kartell betroffen ist.

Beide Anscheinsbeweise hat der Bundesgerichtshof nun abgelehnt. Es fehle aufgrund der Vielgestaltigkeit und Komplexität von Kartellabsprachen an dem für den Anscheinsbeweis erforderlichen "typischen Geschehensablauf". Stattdessen nimmt der Bundesgerichtshof "nur" eine "tatsächliche Vermutung" dafür an, dass bei Kartellen ein Schaden entsteht und dass ein Beschaffungsvorgang kartellbetroffen ist. Während beim Anscheinsbeweis eine Tatsache als bewiesen gilt, wenn der Beklagte diesen nicht erschüttert, kommt der "tatsächlichen Vermutung" lediglich "starke indizielle Bedeutung" im Rahmen der umfassenden Beweiswürdigung durch das Gericht zu.

Ob das Urteil - wie teilweise prognostiziert - erhebliche Auswirkungen auf Kartellschadenersatzprozesse haben wird, darf bezweifelt werden. Die Instanzgerichte werden sich die konkreten Umstände des Einzelfalls künftig zwar genauer anschauen (müssen). Es ist jedoch fraglich, in welchem Umfang das Urteil in laufenden und künftigen Prozessen zu anderen Ergebnissen führen wird. Der Bundesgerichtshof selbst hat den Leitsatz auf "Quoten- und Kundenschutzkartelle" beschränkt und damit insbesondere Preiskartelle nicht ausdrücklich angesprochen. Abgesehen davon wird es in Fällen, in denen die Kläger Kartellschäden mit Hilfe von ökonomischen Gutachten darlegen, ohnehin häufig nicht auf die Anscheinsbeweise ankommen. Zudem bedeutet auch die vom Bundesgerichtshof angenommene tatsächliche Vermutung eine Beweiserleichterung zugunsten der Geschädigten. Und schließlich wird die Thematik für Kartellschadenersatzansprüche, die nach dem 26.12.2016 entstehen, keine Bedeutung haben, da insoweit zugunsten von Kartellschadenersatzklägern die durch die 9. GWB-Novelle eingeführte gesetzliche Schadensvermutung (§ 33a Abs. 2 GWB) Anwendung findet.

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