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2020

Neuer "Arbeitsschutzstandard" der Bundesregierung

Das Bundesarbeitsministerium hat gemeinsam mit der gesetzlichen Unfallversicherung einen neuen Arbeitsschutzstandard ("SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard") veröffentlicht, der nach Auffassung des Bundesarbeitsministers "bundesweit klare und verbindliche Standards" schafft.

Diese Darstellung des Ministers ist unglücklich, da der neue Arbeitsschutzstandard in der bisherigen Form keine gesetzliche Grundlage hat und daher für Unternehmen zunächst nicht verbindlich ist. Es handelt sich (derzeit) lediglich um eine Empfehlung, wie während der Pandemie die Gesundheit der Mitarbeiter geschützt und Infektionsketten unterbrochen werden sollen. 

Die Eckpunkte dieser Empfehlungen werden ohnehin bereits von zahlreichen Unternehmen umgesetzt. Wichtig ist insoweit;

• die Ausstattung der Arbeitsplätze und insbesondere der Pausen- und Sanitärräume mit Hygienemitteln.
• das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Betrieb, soweit erforderlich.
• die Einhaltung von Schutzabständen und die regelmäßige Reinigung von möglichen Infektionsherden, wie etwa Türklinken.
• die Reduzierung von Geschäftsreisen und Präsenzveranstaltungen im Büro auf ein Minimum.
• die Arbeit im Homeoffice, soweit dies möglich ist.

Insbesondere der letzte Punkt verdeutlicht nochmal, dass dieser neue "Arbeitsschutzstandard" mehr ein wohlgemeinter Vorschlagskatalog, als eine verbindliche Regelung für die Unternehmen darstellt. Die Einführung von Homeoffice erfordert von Seiten des Arbeitgebers nicht nur spezielle datenschutzrechtliche Vorbereitungsmaßnahmen. Richtet der Arbeitgeber nämlich ein Homeoffice ein, trägt er auch dafür Sorge, dass dieser Arbeitsplatz den Anforderungen des Arbeitsschutzes genügt. Hierfür muss er bei der erstmaligen Einrichtung dieses Arbeitsplatzes eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, also Gefährdungen im Homeoffice ermitteln und abstellen. Ohne die entsprechende Vorbereitung, wäre die Verweisung der Mitarbeiter ins Homeoffice ggfls. ein Haftungsrisiko.

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