Während die Begleitung der Gewerkeabnahmen für den mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten oder Ingenieur ebenso eine Selbstverständlichkeit ist wie für das ausführende Unternehmen, die Abnahme seiner Leistungen zu verlangen, zeigt die Praxis, dass Architekten und Ingenieure nach wie vor die Abnahme der eigenen Leistung als eine Lästigkeit empfinden und sich viel zu oft auf eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers verlassen, etwa durch Bezahlung der Schlussrechnung o. ä. Gefördert wird diese bisweilen überaus riskante Praxis durch eine Entscheidung des OLG Jena. Hiernach kann die Abnahme einer Architekten- oder Ingenieurleistung darin liegen, dass der Bauherr nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architekten- bzw. Ingenieurleistungen rügt. Sofern keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit und angemessenen Prüffrist vorliegen, soll ein Prüfungszeitraum von sechs Monaten als angemessen anzusehen sein (Az. 2 U 70/13). Damit folgt das OLG Jena einer vorherigen Entscheidung des BGH (VII ZR 220/12). Architekten und Ingenieure sollten dennoch nicht auf eine ausdrückliche Abnahme durch den Auftraggeber verzichten: Beide Urteile betrafen die Objektplanung. Deren Ergebnis ist für den Bauherrn "fassbar" und tatsächlich innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf Mangelfreiheit prüfbar. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob dies auch bei den weitaus weniger sichtbaren Ergebnissen der Tragwerksplanung oder der Technischen Ausrüstung anzunehmen ist. Zudem nützt die rügelose Ingebrauchnahme des Werkes über einen bestimmten Zeitraum dem Auftragnehmer dann nichts, wenn er auch mit Leistungsphase 9 beauftragt ist. Auch eine Abnahme durch Ingebrauchnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistungen des Auftragnehmers vollständig abgearbeitet sind und keine Leistungen (etwa aus Leistungsphase 9) ausstehen. Daraus folgt: Jedenfalls mit Übersendung der Schlussrechnung sollte der Bauherr gebeten werden, die Abnahme auch der Architekten- und Ingenieurleistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären.